Ab Herbst 2026: Neue Regeln bei Schulsuspendierung, Eltern-Strafen bis 800 Euro

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Bei einem Antrag auf Ausschluss sechs statt vier Wochen Suspendierung möglich. Strafen für Eltern sind bis 800 Euro angelegt.

Zusammenfassung

  • Ab Herbst 2026 müssen suspendierte Schüler bis zu 20 Wochenstunden an sozialpädagogischer Reintegration und Unterricht teilnehmen, auch online bei Gefahr.
  • Eltern, die bei der Reintegration nicht mitwirken, können mit Strafen bis zu 800 Euro belegt werden.
  • Die Suspendierungsdauer kann bei Schulausschlussantrag auf sechs Wochen verlängert werden; neue Regeln definieren klar, wann Gefahr im Verzug ist.

Rund 2.000 Mal wurden Kinder und Jugendliche 2024 auf Zeit von der Schule ausgeschlossen, weil sie durch Gewalt aufgefallen sind. Die Zahlen sind in den vergangenen Jahren gestiegen, vor allem wegen "Wiederholungstätern". 

Ab Herbst 2026 müssen ausgeschlossene Schüler bis zu 20 Wochenstunden zur Suspendierungsbegleitung mit einem Mix aus sozialpädagogischen Maßnahmen zur Wiedereingliederung und Unterricht. Helfen ihre Eltern bei der Reintegration nicht mit, drohen Strafen.

Maximal zehn Stunden pro Woche sollen die suspendierten Kinder und Jugendlichen künftig zur "Reintegration" in "psychosozialen" Maßnahmen oder Projekten in oder außerhalb einer Schule verbringen. Das Ziel ist dabei laut den Erläuterungen zum gerade im Ministerrat beschlossenen Gesetzesentwurf, dass sie ihre Fehler erkennen und ihr Verhalten ändern. Bis zu zehn Stunden pro Woche bekommen sie außerdem Unterricht (ohne Leistungsbeurteilung), damit sie nach Ende der Suspendierung leichter wieder Anschluss finden.

"Reintegration" statt Einkaufszentrum

Die Maßnahme soll außerdem ein Mindestmaß an Tagesstruktur bringen und verhindern, dass die Schülerinnen und Schüler während der Suspendierung im Einkaufszentrum oder Park abhängen, wie Bildungsminister Christoph Wiederkehr (NEOS) in der Vergangenheit wiederholt kritisiert hatte. Beim Ausmaß von 20 Stunden hat das Ressort sich an bisherigen Pilotversuchen sozialpädagogischer Einrichtungen orientiert.

In welchen Schulen künftig Suspendierungsbegleitung stattfindet, sollen die Bildungsdirektionen festlegen. Ist damit zu rechnen, dass Kinder oder Jugendliche auch während der Suspendierungsbegleitung gewalttätig werden könnten, kann die gesamte Maßnahme auch online stattfinden. Schüler, deren Suspendierung kürzer als vier Tage dauert, sind davon übrigens ausgenommen. Dasselbe gilt, wenn die Bildungsdirektion eine Erkrankung als Ursache vermutet und einen Sonderpädagogischen Förderbedarf (SPF) prüfen lässt.

Im Suspendierungsbescheid stehen neben Art und Umfang der Maßnahmen für das Kind auch die künftig neu vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Eltern "zur Unterstützung der Reintegration". Neben der Teilnahme an Gesprächen kann das in der Praxis bedeuten, dass sie "in einem vertretbaren zeitlichen Umfang" mit Sozialpädagogen oder der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten, sozialpädagogischen Maßnahmen zustimmen oder ihr Kind bei der Teilnahme an der Reintegrationsmaßnahme unterstützen.

Strafen für "ein paar Dutzend" unkooperative Eltern

Verweigern Eltern die Mitarbeit, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen von 150 bis 800 Euro verhängen. Im ersten Entwurf waren - wie auch bei Verstößen gegen das geplante Kopftuchverbot bzw. Nichtteilnahme der Eltern am Perspektivengespräch bei drohendem Schulabbruch - ursprünglich Maximalstrafen von 1.000 Euro geplant, auf Wunsch von Koalitionspartner SPÖ wurde der Betrag noch verringert. Laut Wiederkehr gab es bei zuletzt bei ungefähr 2.000 Suspendierungen pro Jahr "ein paar Dutzend Fälle", in denen die Eltern gar nicht kooperieren.

In welchen Fällen überhaupt "Gefahr im Verzug" und eine unverzügliche Suspendierung angesagt ist, ist im Entwurf für das neue Gesetz nun auch erstmals genauer geregelt. Neben vorsätzlicher Gewalt oder Beschädigung von Schuleigentum werden auch Drohungen, beharrliche Verfolgung, Herabwürdigung oder Verächtlichmachung genannt. Grundsätzlich darf eine Suspendierung wie bisher höchstens vier Wochen dauern. Steht ein Schulausschluss im Raum, können aber einmalig zwei Wochen dazukommen. Eine "vorsorgliche" Suspendierung zum Schutz vor Gewalt oder Mobbing ist aber nicht möglich, wird in den Erläuterungen betont.

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