EU-Verkehrsstrafen als Schildbürgerstreich

EU-Verkehrsstrafen als Schildbürgerstreich
Strafzettel sollen auch im EU-Ausland eingehoben werden. In der Praxis zeigt sich, dass die Regelung nicht angewendet wird - der Aufwand ist zu groß.

Ein Österreicher wird im Urlaub in Portugal auf der Autobahn geblitzt. Die portugiesische Polizei kann jetzt über das Kennzeichen den Fahrer ausforschen und einen Strafzettel nach Österreich schicken, um den Raser zu bestrafen. Soweit die Theorie des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetzes (EU-VStVG). In der Praxis ist diese neue EU-Regelung schon jetzt (nahezu) totes Recht. So simpel die Idee ist - Verkehrsstrafen EU-weit einzuheben, so absurd zeigt sich die Umsetzung.

Verwirrend

Denn der EU-Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen ist mehrheitlich umgesetzt - wird aber praktisch kaum vollzogen. Dazu kommt, dass Länder wie Italien, Griechenland, die Slowakei und Belgien das Abkommen noch nicht realisiert haben. Daher wird Rasern aus diesen Ländern auch kein Strafbescheid geschickt.

Was auch umgekehrt gilt: Österreichs Behörden gehen Verkehrsstrafen aus diesen Ländern gewöhnlich nicht nach. Der ÖAMTC-Rechtsdienst rät aber zu Vorsicht: Sollten die Länder das Abkommen in nächster Zeit unterzeichnen, könnten Verkehrsstrafen auch rückwirkend (bis zur Verjährungsfrist) exekutiert werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer erneuten Verkehrskontrolle im EU-Ausland die Polizisten alte Verkehrsstrafen einheben. Und mit Deutschland hat Österreich zudem längst ein Abkommen für Verkehrsstrafen, hier werden Strafbescheide ab 35 Euro exekutiert.

Die meisten EU-Länder, darunter Frankreich, Spanien und auch Österreich, haben den EU-Rahmenbeschluss zwar umgesetzt. Doch nun stoßen die Behörden an neue Grenzen: Früher konnte von ausländischen Verkehrssündern eine Sicherheitsleistung (Kaution) für die Verwaltungsstrafe verlangt werden. Da nunmehr der Vollzug aufgrund des Rahmenbeschlusses im EU-Ausland aber theoretisch möglich ist, besteht keine Notwendigkeit einer Kaution mehr.

Totes Recht

Soll ein Strafbescheid dann vollzogen werden, muss der Deliktsstaat das Verfahren führen und sogar die Schriftstücke übersetzen lassen. Den Strafbetrag (inklusive der Verfahrenskosten) kassiert aber der Heimatstaat des Verkehrssünders. Es liegt auf der Hand, dass nur wenige Staaten von dieser aufwendigen und teuren EU-Vollstreckung Gebrauch machen. In der Praxis, erzählen Beamte, lohnt sich die Arbeit nicht - und der Raser wird straffrei bleiben. Weshalb das EU-VStVG in Österreich als totes Recht gilt. Praktisch hat sich also auch durch die neue Richtlinie nichts geändert, auch wenn anfangs sogar von einem "EU-Strafzettel" die Rede war.

Grundsätzlich gelten der Rahmenbeschluss und das EU-VStVG bei bestimmten Delikten ab 70 Euro. Die Verkehrssünder haben das Recht auf ein faires Verfahren in der eigenen Sprache, was, wie erwähnt, die Kosten für die Behörde schnell in die Höhe treibt. Wer also Verkehrssünden im EU-Ausland begeht, muss trotz EU-Regelung nicht zwingend mit einem Strafzettel, der nach Österreich geschickt wird, rechnen. Jedenfalls zeigt das Beispiel, wie von einer guten Idee der EU-Kommission unter Mitwirkung von 27 Regierungen nur ein Schildbürgerstreich übrig bleibt.

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