Völkerrecht: Militärschläge gegen Syrien nicht klar gedeckt

Proteste gegen die Militärschläge vor dem Weißen Haus
Militärische Schritte sind nur bei UNO-Mandat und zur Selbstverteidigung zulässig. Außenministerin Kneissl nennt Ausweg.

Der russische Präsident Wladimir Putin verurteilte - ebenso wie die Führung Syriens und des Iran - den Angriff der Westmächte auf syrische Chemiewaffen-Einrichtungen auf das Schärfste und rügte einen Bruch des Völkerrechts. Sein Land scheiterte aber im UN-Sicherheitsrat mit einem Resolutionsentwurf, der den Angriff verurteilt hätte. Der Rat lehnte ihn mit acht zu drei Stimmen ab; es gab vier Enthaltungen.

Doch sind die Militärschläge durch die USA, Frankreich und Großbritannien dadurch gedeckt? Ein kurzer Blick in das Völkerrecht und Meinungen dazu:

Nur in zwei Fällen ist militärisches Einschreiten eindeutig zulässig

Die Charta der Vereinten Nationen ist beim Einsatz von Gewalt sehr streng, was vor allem durch die Erfahrungen aus dem Zweiten Weltkrieg begründet ist. Neben Sanktionen oder Blockaden sieht der UN-Gründungsvertrag von 1945 militärische Schritte als letztes Mittel zur Friedenssicherung vor. Für eine militärische Intervention sehen Völkerrechtler dort nur zwei eindeutige Gründe verankert:

  • Erstens: Ein explizites Mandat des UN-Sicherheitsrates, gestützt auf Kapitel 7 der UN-Charta. Es soll greifen, wenn die UN Weltfrieden und internationale Sicherheit bedroht sehen. Artikel 41 regelt, welche Maßnahmen jenseits militärischer Gewalt ergriffen werden können - wie etwa Wirtschaftssanktionen. Reicht das nicht aus, kann der Sicherheitsrat laut Artikel 42 zu militärischen Mitteln greifen. Für dieses Mandat ist allerdings eine einstimmige Entscheidung im Sicherheitsrat erforderlich. Durch die Unterstzützung Syriens durch Russland ist eine solches Mandat bisher nicht möglich gewesen.
  • Zweitens: Das in Artikel 51 geregelte "naturgegebene" Recht zur Selbstverteidigung, "bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat". Darauf beriefen sich die USA zum Beispiel, als sie nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 die Taliban und Al-Kaida in Afghanistan angriffen. Im gegenwärtigen Fall kann US-Präsident Donald Trump solche Gründe - zumindest direkt - nicht geltend machen.

Unter Völkerrechtlern umstritten ist die Zulässigkeit einer sogenannten "Intervention auf Einladung", bei der eine Regierung zur Lösung interner Konflikte um Unterstützung ausländischer Truppen bittet. Beispiel: die französische Militärintervention in Mali, die auf Drängen der dortigen Regierung erfolgte.

Sicherheitsrat kündigte 2013 Reaktion an ...

Auch im Vorjahr gab es Diskussionen, als die USA im Alleingang einen Militärschlag gegen die syrische Luftwaffenbasis al-Schairat durchführte, auch damals als Vergeltung für den Einsatz von Chemiewaffen. Die Zeit zitierte aus der Resolution 2118 vom 27. September 2013: Der UN-Sicherheitsrat "beschließt, im Falle der Nichtbefolgung dieser Resolution, einschließlich (...) jedes Einsatzes chemischer Waffen in der Arabischen Republik Syrien, gleichviel durch wen, Maßnahmen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen zu verhängen".

Am 21. August 2013 hatte die syrische Armee nahe Damaskus das Nervengift Sarin eingesetzt, wodurch bis zu 1700 Menschen ums Leben gekommen waren. Nachdem eine UN-Kommission die Vorwürfe untersucht und bestätigt hatte, beschloss der Sicherheitsrat, eine letzte Warnung an Assad zu senden.

... müsste aber noch einmal darüber entscheiden

Die Zeit argumentierte: "Mit der Formulierung 'beschließt (...) zu verhängen' verpflichten sich die Mitglieder des UN-Sicherheitsrates zwar selbst, im Falle eines nochmaligen C-Waffen-Einsatzes zu intervenieren. Doch ob ein solcher Fall vorliegt und wie genau die Reaktion darauf aussehen könnte, eben darüber müsste das Gremium noch einmal beraten – und entscheiden."

Auch die Süddeutsche Zeitung urteilte bereits im April 2017: "Der US-Militärschlag gegen syrische Regierungstruppen war völkerrechtswidrig."

Giftgas wurde zwar bereits 1925 völkerrechtlich geächtet. Aber ein Bruch des Völkerrechts durch einen Staat legitimiert noch nicht den Völkerrechtsbruch durch einen anderen Staat. Der dazu gehörige Rechtsgrundsatz lautet: Es gibt keine Gleichheit im Unrecht.

 

Kneissl sieht "pragmatisch-politischen" Ausweg

Außenministerin Karin Kneissl lieferte am Samstag einen möglichen Ausweg: Völkerrechtlich sei es zwar immer bedenklich, wenn Waffengewalt eingesetzt werde, doch habe der UNO-Sicherheitsrat nach dem massiven Einsatz von Chemiewaffen 2013 eine Reaktion angekündigt. "Nun kann man völkerrechtlich puristisch sein, und sagen, es hätte eine weitere Sitzung geben müssen, um das zu legitimieren", so Kneissl. Wenn man "pragmatisch-politisch" argumentiere, könne man aber sagen, "es gibt eine grundsätzliche Haltung des UNO-Sicherheitsrates", dass ein Militärschlag wegen des wiederholten Einsatzes von Chemiewaffen "irgendwie gedeckt" sei.

Innerhalb der Europäischen Union "haben wir uns durchgerungen zu sagen, wir zeigen Solidarität mit all denen, die von Chemiewaffeneinsätzen betroffen sind", erläuterte Kneissl weiter.

Die deutsche Linken-Fraktionschefin Sahra Wagenknecht verurteilte den Angriff hingegen als völkerrechtswidrig. Der Angriff habe zudem stattgefunden, ehe die Inspekteure der Organisation zum Verbot von Chemiewaffen (OPCW) ihre Arbeit überhaupt aufgenommen hätten und der Chemiewaffeneinsatz nachgewiesen worden sei.

Auch der britische Oppositionsführer Jeremy Corbyn stellt die Legitimität der Luftangriffe infrage. "Ich sage zum Außenminister, ich sage zur Premierministerin, wo ist dafür die rechtliche Grundlage?", sagte der Chef der Labour-Party in der BBC. "Die rechtliche Grundlage (...) wäre Selbstverteidigung oder die Autorität des UN-Sicherheitsrats. Die humanitäre Intervention ist derzeit ein rechtlich fragwürdiges Konzept", erklärte Corbyn. Bereits am Samstag hatte Corbyn ein Mitspracherecht des Parlaments gefordert. "Bomben retten keine Leben und bringen keinen Frieden", meinte er.

Handlungsunfähig durch russisches Veto

Die Neue Zürcher Zeitung schrieb nach den aktuellen Angriffen der Westmächte in Syrien: "Natürlich kann man den USA und ihren Verbündeten den Bruch von Völkerrecht vorwerfen, doch der UNO-Sicherheitsrat, der für völkerrechtskonforme Militärschläge zuständig wäre, hat sich wegen des russischen Vetos zu oft als handlungsunfähig erwiesen. Die Verantwortung dafür, dass die Situation nicht außer Kontrolle gerät, liegt jetzt bei Russlands Präsident Wladimir Putin, der entgegen allen Versprechen zugelassen hat, dass Syrien seine Chemiewaffen nicht vernichtete. Er sollte endlich dafür sorgen, dass Syriens Regierung künftig auf den Einsatz solcher Waffen verzichtet."

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