Helmfrei, gegen die Einbahn, am Gehsteig: Was Radler dürfen - und was nicht

Helmfrei, gegen die Einbahn, am Gehsteig: Was Radler dürfen - und was nicht
Welche Regeln gelten für Radler? Sieben Dinge, die man am Fahrrad darf - oder eben nicht.

Sie sind umweltfreundlich, tun der Gesundheit Gutes - und sind dennoch für viele Autofahrer und Fußgänger ein Ärgernis: Radler im Straßenverkehr. Leider endet der Ärger nicht selten in Unfällen, im schlimmsten Fall sogar tödlich: Im Vorjahr sind 41 Radler in Österreich tödlich verunglückt. Geringe Fahrpraxis, Ablenkung,  technische Probleme am Fahrrad und mangelhafte Infrastruktur erhöhen das Risiko. 

Aber auch erhöhte Risikobereitschaft und Unwissen macht das Radeln gefährlich. Welche sieben Regeln Radler gerne übersehen - und ob das erlaubt ist, oder nicht

1. Stoppzeichen ignorieren

Stehenbleiben, obwohl keiner kommt oder einfach durch? Rechtlich richtig ist: Die Verkehrstafeln "Vorrang geben" oder "Halt" gelten auch für Radfahrer. Ausserdem gilt: Fußgänger haben auf dem Zebrastreifen Vorrang.

2. Gegen die Einbahnstrasse fahren

Als Autofahrer kommt man oft in Schwitzen, wenn in der Einbahnstrasse ein Radler entgegen kommt. Wann ist das erlaubt? Ja, aber: Rad fahren gegen die Einbahn ist in Einbahnstraßen nur erlaubt, wenn eine Zusatztafel ausdrücklich darauf hinweist. Ausnahme: In Wohnstraßen ist Rad fahren gegen die Einbahn generell erlaubt. Mit dem Fahrrad ist grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen; ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benutzt werden. In Fußgängerzonen, in denen das Radfahren nicht erlaubt ist, dürfen Fahrräder geschoben und auch außerhalb allfälliger erlaubter Einfahrtszeiten abgestellt werden.



 

 

 

4. Beim Radfahren keinen Helm tragen

Das geht ok. Nur Kinder bis zum 12. Geburtstag müssen einen Radhelm tragen, für sie gilt Radhelmpflicht. Für Personen ab zwölf Jahren besteht keine Radhelmpflicht.

5. Tempolimits für Radler?

Rasen ist nicht erlaubt - Tempolimits wie 30er-Zonen gelten auch für Radler. Grundsätzlich sind für Radfahrer die gleichen Tempolimits wie für andere Fahrzeuglenker gültig: Das bedeutet im Ortsgebiet maximal 50 km/h und auf Freilandstraßen maximal 100 km/h. Was wenige wissen: Radfahrer dürfen sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten mit höchstens 10 km/h nähern, wenn sich aktuell Kraftfahrzeuge in unmittelbarer Nähe befinden. Darüber hinaus dürfen sie diese Radfahrerüberfahrten nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren.

4. Darf man nebeneinander fahren?

In manchen Fällen ja: Zwei Radler nebeneinander machen zwar das Vorbeikommen schwer -  nebeneinander Rad fahren ist auf allerdings auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt. 

6. Räder am Gehsteig abstellen

Das ist erlaubt. Jedenfalls dann, wenn ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit ist, dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden. Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend aufzustellen, sodass Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden. Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nur dann abgestellt werden, wenn ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.

7. Am Zebrastreifen fahren

Nicht erlaubt: Ein Verbot zum Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern ergibt sich aus der Definition des Schutzwegs in der Straßenverkehrsordnung: Ein Schutzweg ist ein durch gleichmäßige Längsstreifen  gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil. Das Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern in Gehrichtung der Fußgänger ist verboten; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrrädern, wenn links und rechts des Schutzwegs Quermarkierungen jeweils versetzt zu den Längsstreifen der Schutzwegmarkierung angebracht sind.



 

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