Ab 1. November gilt wieder die situative Winterausrüstungspflicht
Es ist wieder soweit - auch wenn der Winter in den meisten Regionen des Landes noch weit weg scheint: In Österreich gilt wieder die so genannte situative Winterausrüstungspflicht. Das Gesetz sieht vor, dass von 1. November bis 15. April des darauffolgenden Jahres bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eisfahrbahn das Fahrzeug nur in Betrieb genommen werden darf, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind. Diese Regel gilt übrigens nicht nur für Pkw und Klein-Lkw bis 3,5 Tonnen, sondern auch für "Mopedautos".
Ein Reifen gilt dann als Winterreifen, wenn er die entsprechende Kennzeichnung - „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“, und/oder Alpine-Symbol (Schneeflockenzeichen) - aufweist und er eine Profiltiefe von mindestens 4 mm bei Radialreifen bei Pkw aufweist. Dies gilt auch für Ganzjahresreifen („AllSeason“). „Das vorhandene Schneeflockensymbol garantiert zudem, dass der Reifen für den speziellen Einsatz auf winterlichen Fahrbahnen entwickelt und geprüft wurde“, erklärt Erich Groiss, technischer Koordinator beim ARBÖ.
„Mit der bekannten 4er-Regel ist man auf der sicheren Seite, was Winterreifen betrifft“, so Groiss weiter. Diese Hilfestellung besagt, dass alle vier montierten Reifen Winterreifen beziehungsweise Ganzjahresreifen sein müssen. Es braucht mindestens 4 mm Profiltiefe bei Winterreifen in Radialbauart und die „gesunde“ Lebensdauer von Winterreifen beträgt – allerdings abhängig von Kilometerleistung und Fahrprofil – rund vier Jahre.
Alternativ zu Winterreifen ist es auch zulässig, Schneeketten zu verwenden, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, was aber nicht empfehlenswert ist. Ein Tipp von TÜV AUSTRIA Fahrzeugtechnikexperten Christian Kubik: „Eine Probemontage vor der Wintersaison, in aller Ruhe und gemäß Herstellerangaben, erleichtert im Bedarfsfall ein rasches und vor allem sicheres Hantieren mit Schneeketten.“ Kubik empfiehlt darüber hinaus, nur streng nach Normvorgaben geprüfte und für das jeweilige Fahrzeug bzw. die Rad-/Reifenkombination geeignete Schneekettenprodukte zu verwenden. Wird auf eine andere Rad-/Reifendimension umgerüstet, ist auch auf die dafür passende Schneekette zu achten.
Wer die Winterreifenpflicht ignoriert, nimmt die Gefahr von empfindlichen Strafen in Kauf: Bei einer Verkehrskontrolle kann die Exekutive im Extremfall - bei Gefährdung - Strafen bis zu 5000 Euro verhängen. Kommt es bei winterlichen Fahrverhältnissen zu einem Verkehrsunfall, sind auch Probleme mit der Versicherung zu erwarten: Die Haftpflichtversicherung kann Regressansprüche stellen und die eigene Kaskoversicherung zahlt den Schaden möglicherweise nicht. „Der ARBÖ empfiehlt, die Winterreifenpflicht unbedingt einzuhalten, da dadurch rechtliche Probleme leicht vermieden werden können“, so ARBÖ-Rechtsexperte Mag. Martin Echsel.
Auch bei der Lagerung der Reifen gilt es einige Dinge zu beachten. Vor der Einlagerung der Sommerreifen sollten die Pneus auf Beschädigungen kontrolliert und die Profiltiefe gemessen werden. Nähert sich das Profil der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesttiefe sollten im kommenden Frühjahr neue Reifen angeschafft werden. Gelagert werden die Reifen am besten an einem trockenen, schattigen Ort. Reifen, die auf einer Felge aufgezogen sind, sollten hängend oder liegend, auf einer Palette gut unterlüftet gelagert werden. Werden sie stehend aufbewahrt, kann es zu sogenannten „Standplatten“ kommen.
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