Wenn der Nachbar grillt ...

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.

Die schönen Tage laden zum Aufenthalt im Freien ein, im Garten, auf der Terrasse oder am Balkon. Dabei wird gerne der Griller angeworfen. Was ist rechtlich zu beachten?

In Hausordnungen oder Mietverträgen kann das Grillen untersagt werden. Mieter, die dagegen verstoßen, riskieren unter Umständen eine Kündigung. Ist das Grillen generell erlaubt, muss darauf geachtet werden, dass es die Nachbarn nicht belästigt. Sie müssen Geruchsbelästigungen, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten, nicht dulden. Nicht nur Wohnungseigentümer sondern auch Mieter können in diesem Fall gegen den Störer mittels Unterlassungsklage vorgehen.

Salopp gesagt: Täglich zu grillen ist meist nicht ortsüblich, einmal die Woche hingegen schon. Die Ruhezeiten sind in jedem Fall einzuhalten. Diese sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Den Nachbar vorab zu informieren, dass heute gegrillt wird, ist nicht erforderlich, aber macht Sinn: Wer nett informiert oder sogar eingeladen wird, reagiert auch toleranter.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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