Türe
Wird der Einbau einer Sicherheitstür gefördert, muss der Vermieter beim auszug des Mieter einen Teil ablösen
Wird der Einbau einer Sicherheitstüre mit öffentlichen Mitteln gefördert, kann der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil seiner Aufwendungen dem Vermieter gegenüber geltend machen.
Der Einbau einer Sicherheitstüre ist eine Maßnahme zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit. Der Einbau trägt einem allgemein gestiegenen Bedürfnis nach Sicherheit Rechnung. Außerdem ist die Sicherheitstür über die Mietdauer hinaus wirksame, auch für den Nachmieter.
Laut Mietrechtsgesetz kann der Mieter einen Teil der Aufwendungen, die zu einer wesentlichen Verbesserung führen und langfristig wirksam und von Nutzen sind, geltend machen. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen zählen im Mietrechtsgesetz bezeichnete Maßnahmen, wie die Errichtung einer sanitären Anlage. Ersatzfähig sind aber auch von einer Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen.
Laut OGH begründet der Verweis auf die Förderung einer Maßnahme mit öffentlichen Mitteln deshalb eine unwiderlegliche Vermutung, dass die Inanspruchnahme den Zustand der Wohnung wesentlich verbessert hat.
Zieht der Mieter aus, kann er einen Teil seiner Aufwendungen für den Einbau der Tür von Vermieter ablösen lassen.
ulla.gruenbacher@kurier.at
Kommentare