Parkplatz

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Wohnungseigentum auf nicht eingetragenes Zubehör ist nur dann möglich, wenn sich die Zuordnung eindeutig ergibt

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein aktuelles Urteil

Seit 2002 kann an Auto-Stellplätzen selbstständiges Wohnungseigentum begründet werden. Doch man muss unterscheiden: War zu diesem Zeitpunkt der Parkplatz mit dem Wohnungseigentum eindeutig verbunden, so ist dies auch weiterhin so. Wohnungseigentum an nicht eingetragenem Zubehör-Eigentum zur Wohnung in Form des Parkplatzes ist aber nur dann möglich, wenn sich diese Zuordnung aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder einer gerichtlichen Entscheidung (über die Begründung von Wohnungseigentum) jeweils im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder –festsetzung eindeutig ergibt.

Der Fall: 1991 wurden die Miteigentumsanteile an einen Neubauprojekt an die künftigen Wohnungseigentümer verkauft. Die miterworbenen Stellplätze wurden in die Nutzwertermittlung miteinbezogen. Unterlassen wurden jedoch die konkrete Bezeichnung der Lage des Parkplatzes durch Pläne. Erst nach Fertigstellung des Objekts wurden die Parkplätze so nummeriert: 1 1 für Stiege 1 und Top 1.

Nach einiger Zeit beschlossen die Wohnungseigentümer von Top 6 und Top 1 die Parkplätze zu tauschen, ohne die Wohnungseigentümergemeinschaft darüber zu informieren. Später erwarb die Besitzerin von Top 6 Top 1. 2013 verkaufte sie die Wohnung und den dazugehörigen Parkplatz. In natura zeigte sie der Käuferin aber Parkplatz Nummer 6.

Die Käuferin begehrte daher vor Gericht die Klarstellung, dass Parkplatz 1, der zu dem erworbenen Top gehört, ihr zur ausschließlichen Benutzung zugeordnet wird und die Verkäuferin die Benützung zu unterlassen habe. Sie begründete dies damit, dass der Tausch rechtlich nie wirksam geworden wäre. Das Erstgericht gab dem Antrag statt, das Berufsgericht jedoch widerrief. Die Begründung: Die Bezeichnung der Parkplätze sei nicht eindeutig. Wohnungseigentum auf nicht eingetragenes Zubehör-eigentum sei jedoch nur dann möglich, wenn sich die Zuordnung aus dem Wohnungseigentumsvertrag eindeutig ergibt.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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