Fenster
Es kommt darauf an, ob es sich um ein Verbund- oder ein Kastenfenster handelt
Die Fenster einer Mieterin waren stark beschädigt. Sie forderte daher den Vermieter auf, diese instandzusetzen. Der Vermieter wies aber den Antrag ab, da die Fenster seiner Meinung nach in brauchbarem Zustand sind. Die Schäden seien auf ein lokal angrenzendes Bauvorhaben zurückzuführen.
Der Erstgericht verpflichtete den Vermieter, die Sanierung der Außenfenster durchzuführen. Das Rekursgericht war der Meinung, der Vermieter müsse nicht nur Außen- sondern auch Innenfenster auf seine Kosten instandsetzen, da es sich um eine bauphysikalische Einheit handelt. Denn die Innenflügel müssten dicht sein, während die Außenflügel Feuchtigkeit nach außen ableiten können müssen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass der Vermieter lediglich die Außenfenster sanieren müsse, da diese zur Außenhaut des Gebäudes zählen. Handelt es sich um Verbundfenster, bei denen Außen- und Innenfenster eine Einheit bilden, müsse der Vermieter das gesamte Fenster reparieren oder austauschen. Bei Kastenfenstern, bei denen Außen- und Innenfenster an einer Zarge hinereinander montiert sind, muss der Vermieter hingegen nur das Außenfenster instandhalten, das Innenfenster ist Sache des Mieters. Es sei denn, es liegt ein ernster Schaden des Hauses vor: Dann fällt auch das Innenfenster in den Zuständigkeitsbereich des Vermieters.
ulla.gruenbacher@kurier.at
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