Falsch informiert

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Den Immobilienmakler treffen besondere Aufklärungs- und Informationspflichten. Für falsche Angaben haftet er.

Der Fall: Die Käufer erwarben ein Einfamilienhaus über eine Maklerin. Erst nach dem Bezug des Hauses stellten sie fest, dass das Haus älter war als ursprünglich angenommen und etliche Mängel aufwies. Der Verkäufer musste daraufhin einen Teil des Kaufpreises, konkret 22.500 Euro, zurückzahlen. Die Käufer klagten aber auch die Maklerin auf Rückzahlung der Vermittlungsprovision und Schadenersatz, da diese ihre Aufklärungspflichten verletzt habe.

Das Gericht hielt jedoch nur eine Minderung um 4/5 für angemessen, da die Maklerin doch verdienstlich geworden war. Ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe nicht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung. Schadenersatz stehe den Käufern nur dann zu, wenn diese die Immobilie bei korrekter Aufklärung nicht oder nur zu einem verringerten Preis gekauft hätten. Das nachzuweisen, sei den Käufern aber nicht gelungen.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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