Bauzustand

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Wohnungserwerber müssen nicht die Katze im Sack kaufen.

Der Fall: Der alleinige Besitzer eines Althauses begründete Wohnungseigentum. 20 Jahre später, nachdem er eine der Einheiten bewohnte, verkaufte er diese. Der Käufer erfuhr erst bei der Eigentümerversammlung, dass im Haus Erhaltungsarbeiten um 555.000 Euro anstehen und brachte Klage ein. Er argumentierte, der Beklagte habe es verabsäumt, ein Gutachten über den Erhaltungszustand des Hauses zu legen. Allerdings gilt diese Verpflichtung nur für die erstmalige Eigentumsbegründung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte aber klar, dass der Veräußerer dennoch gewährleistungspflichtig ist. Bei Häusern, deren Baubewilligung älter als 20 Jahre ist, muss dem Käufer ein Gutachten über den Bauzustand vorgelegt werden. Das ist auch dann der Fall, wenn der Erwerb Jahre später, aber direkt vom Eigentumsorganisator erfolgt. Da der Verkäufer dies unterlassen hat, haftet er für einen Zustand des Hauses, der in den nächsten zehn Jahren keine größeren Erhaltungsarbeiten erfordert.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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