Aufklärungspflicht

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Der Käufer erwarb eine Neubauwohnung über eine Maklerin, für die - wie sich später herausstellte - keine Baubewilligung vorlag

von Mag. Ulla Grünbacher

über ein Urteil

Makler sind verpflichtet, Verbraucher darüber aufzuklären, ob der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken rechtliche Hinternisse entgegenstehen. Der Fall: Der Käufer erwarb eine Neubauwohnung über eine Maklerin, für die - wie sich später herausstellte - keine Baubewilligung vorlag.

Der Käufer machte die Maklerin verantwortlich dafür, ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen zu sein. Denn die Maklerin hat den Käufer nicht über das Fehlen einer Bau- und einer Benützungsbewilligung aufgeklärt. Die Maklerin berief sich darauf, dass dem Verkauf ein Sachverständigengutachten zugrunde lag, in dem baubehördlich genehmigte Pläne und Bescheide erwähnt werden. Daher bestand für sie kein Anlass, am Vorliegen einer Baubewilligung zu zweifeln.

Wenn Makler nicht an der Richtigkeit der Angaben zweifelt, darf er sie weitergeben und ist nicht verpflichtet, weiterzuforschen, so der Oberste Gerichtshof (OGH).

ulla.gruenbacher@kurier.at

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