Breitenstein: Gedenkstätte statt Mülldeponie
Nicht das erste Mal, dass man jüdischen Familien in der Semmering-Gemeinde Unrecht antun wollte.
Blog Nr. 1190: Wieder einmal hat sich Richard Weihs nicht unterkriegen lassen. Manifest wird das in den Breitensteiner Gemeindenachrichten. Die Gemeindeobersten mussten die Behauptung, es habe „in unserer Gemeinde keine Enteignungen jüdischen Eigentums“ gegeben, richtig stellen. Zwar verschämt auf der vorletzten Seite versteckt – aber immerhin. Damit kommt man nach einem dreijährigen Streit der Forderung des Musikers und Kabarettisten nach.
„… soll nie vergessen werden“
Nicht nur die Zeitungsnotiz registriert Weihs mit Genugtuung. Bei einem Blick von seinem Haus auf das Nachbargrundstück kann er feststellen, dass der Drahtverhau rund um das Areal wieder entfernt wurde, ebenso die auf dem Grundstück aufgetürmten Schnittabfälle. Außerdem wurde ein Gedenkstein aufgestellt. Auf der darauf befestigten Metalltafel steht:„ZUM GEDENKEN. Hier stand einst das Haus unserer jüdischen Mitbürger ANNA und KARL WACHTL. Sie mussten vor dem Terror des NS-Regimes fliehen – ihre Familie wurde im KZ ermordet. Das schwere Unrecht, das ihnen und vielen anderen angetan wurde, soll nie vergessen werden. Gemeinde Breitenstein.“
Ein Sieg der Zivilgesellschaft
Das klingt fast wie Musik in seinen Ohren. Denn es ist nicht das erste Mal, dass man jüdischen Familien in der Semmering-Gemeinde Unrecht antun wollte. Richard Weihs: „Meine Großtante hat unser Haus rechtmäßig erworben, die Familie wurde dann von den Nazis enteignet. Mein Vater musste das Anwesen nach dem Krieg zurückkaufen, und auch mir hat die Gemeinde zahlreiche Steine in den Weg gelegt.“ Weihs bedankt sich nun bei den hundert Unterstützern seiner Petition an den vormaligen Landeshauptmann Erwin Pröll, bei Medienleuten und einem eigens eingesetzten Mediator vom Land Niederösterreich. Und er lädt alle zur Eröffnung der neuen Gedenkstätte ein: am Samstag, 9. September, ab 11 Uhr, auf dem ehemaligen Wachtl-Grund (an der Orthofstraße, unterhalb Nr. 20).
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