Nach Weißmann-Rücktritt: ORF-Chefposten ist "unverzüglich auszuschreiben"
Der Rücktritt von Roland Weißmann als ORF-Generaldirektor sorgt für Fragezeichen in Hinblick auf die August (Generaldirektor) und September (Direktoren) geplante Neubestellung der ORF-Führungsmannschaft. In der ORF-Aussendung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats, Heinz Lederer, und seinem Stellvertreter, Gregor Schütze, heißt es: "Am Fahrplan für die Neubestellung der ORF-Geschäftsführung für die Periode ab 1.1.2027 ändert sich nichts."
Früherer Bewerbungsstart notwendig
Dem widersprach Hans Peter Lehofer, Rundfunkrechtler und Senatspräsident am Verwaltungsgerichtshof, in einem (inzwischen gelöschten) Posting auf Bluesky. Er verwies auf einen Passus im ORF-Gesetz: "Wenn der GD zurücktritt, ist die Funktion unverzüglich auszuschreiben (§ 27 Abs 1 ORF-G), 4 Wo. Bewerbungsfrist. Alle Szenarien mit der Nachbesetzungsentscheidung im August sind damit hinfällig."
Juristen, die der KURIER kontaktierte, bestätigten jedenfalls die Meinung, dass eine Ausschreibung sehr schnell zu passieren habe. "Wenn das Gesetz von ,unverzüglich' spricht, kann das nicht erst im Mai sein." Die Frage, ob damit auch das Votum über den ORF-Chef vorgezogen werden muss, ist hingegen nicht so klar ableitbar. "Es macht nur keinen Sinn, den Bestellungsvorgang über Monate hinauszuschieben."
Im Detail dürfte es demnach so sein, dass die interimistische Leitung bis Ende 2026 unverzüglich auszuschreiben ist. Diese wurde laut Aussendung vorerst an Ingrid Thurnher übergeben; dies müsse aber rechtlich ablaufkonform gelöst werden.
Strengere Kriterien für ORF-Chef-Wahl
Kritisch sieht Lehofer jedenfalls, dass das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA), obwohl seit dem Sommer des Vorjahres in den Mitgliedsstaaten gültig, in Österreich noch nicht beschlossen wurde. Erst Ende Februar wurde es nach einem Umlaufbeschluss im Ministerrat die Materie dem Parlament zugewiesen. Es verpflichtet diese dazu, dass die Geschäftsführung „[…] auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt [werden], die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden.“
Die detaillierte Vorgaben für die Ausschreibung werden derzeit im Stiftungsrat erarbeitet - hier gibt es nun großen Zeitdruck. "Niemand hindert den Stiftungsrat, bereits jetzt so klare Anforderungen zu formulieren, wie es das EMFA verlangen würde."
Redaktioneller Hinweis: Die Meldung wurde nach mehreren Runden mit Juristen präzisiert.
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