Anwälte: Beethovenfries "ist eindeutig zurückzugeben"

Anwälte: Beethovenfries "ist eindeutig zurückzugeben"
Erben der Kunstsammler-Familie Lederer präsentierten in Wien neue Dokumente und Gutachten, um den Anspruch auf Rückgabe des monumentalen Werkes zu untermauern.

Die Republik erwirkte den Ankauf von Gustav Klimts Beethovenfries durch "Tricks", sagen die Anwälte. Das Werk sei "eindeutig zurückzugeben": Die Rechtsvertreter jener Erben der jüdischen Kunstsammler-Familie Lederer, die einen neuerlichen Anlauf zur Restitution des weltberühmten Beethovenfries von Gustav Klimt unternommen haben, haben am Donnerstag in Wien Rechtsgutachten und Dokumente präsentiert. Diese sollen untermauern, dass der Fries nach dem derzeit gültigen Kunstrückgabegesetz zu restituieren ist, auch wenn eine Rückgabe 1999 abgelehnt worden war.

Restitution ist nach dieser Novelle nun auch dann möglich, wenn ein enger Zusammenhang zwischen einem Kunstankauf durch die Republik und einem verhängten Ausfuhrverbot besteht. Der Beethovenfries wurde nach Kriegsende an Erich Lederer zurückgegeben und mit einem Ausfuhrverbot belegt. 1973 dann kaufte die Republik das Werk - heute in der Secession zu sehen - an.

Widerstand

Obwohl dieser Verkauf letztlich Jahrzehnte nach der Verhängung des Ausfuhrverbotes erfolgte, sehen die Erben einen engen Zusammenhang. Denn Lederer habe sich schlicht gegen die Vorgehensweise der Republik gewehrt - und "der Umstand, dass sich jemand nach 1945 nicht brav in die Opferrolle eingefügt hat, sondern sich dem Staat widersetzt hat, darf dieser Person nicht um Schaden" gereichen, sagte der von einer Erbengruppe beigezogene Gutachter Georg Graf. Die Verhandlungen zwischen Lederer und der Republik waren "ein langer Prozess, der aber eine einheitliche Struktur hatte". Man könne belegen, dass Lederer „kontinuierlich bis Ende der 60er Jahre versucht hat, eine Ausfuhrgenehmigung zu bekommen“. Auch Republik selbst habe anerkannt und auch festgehalten, dass es sich um „zwei Jahrzehnten dauernde Verhandlungen“ handle.

Vertraulich

Auch ein vorgelegtes Schreiben der Finanzprokuratur aus dem Jahr 1953 soll die Position der Erben untermauern, dass der Fries unrechtmäßig in Besitz der Republik ist: Darin findet sich eine Passage, die den Umgang des Nachkriegs-Österreich mit den Erben der vertriebenen oder ermordeten Kunstsammler illustriert. "Streng vertraulich" wird darin erwähnt, dass gegen Erich Lederer (dem der Fries zurückgegeben worden war, und der auf sein Ausfuhrrecht pochte) "möglicherweise" eine Gebührenforderung in der Höhe von hunderttausenden Schilling geltend gemacht werden könne.

Die Finanzprokuratur sah dies offenbar als mögliches Druckmittel: "So bestünde vielleicht für die Republik Österreich die Möglichkeit, unter günstigen Bedingungen zum Fries zu kommen", heißt es in den Schreiben. Laut den Anwälten der Erben seien diese Gebühren noch dazu dadurch entstanden, dass die Unternehmen der Familie Lederer von den Nationalsozialisten in ein Ausgleichsverfahren gezwungen worden waren. "Da Lederer die strittige Gebühr bezahlte, ging dieser Plan nicht auf", sagte der Schweizer Anwalt Marc Weber.

Wie es das Gesetz verlangt

Insgesamt elf Erben gibt es, die über die Rückgabeforderung einig seien, hieß es. Auch wenn die beim Kulturministerium eingebrachte "Anregung" zur Rückgabe nur von zwei Haupterben, jenen nach Erich Lederer, initiiert wurde. Die Mehrzahl wird vom Wiener Anwalt Alfred Noll vertreten, der seine Anregung auf Restitution ebenfalls demnächst einbringen wird. Der Fries soll "wie jedes andere Kunstwerk behandelt werden", sagte Weber: "So, wie es das Gesetz verlangt."

Sollte das Verfahren positiv für die Erben ausfallen und der Fries restituiert werden, so ist seine Zukunft derzeit unklar: Die Erben hätten sich noch nicht darauf geeinigt, was danach mit dem Fries geschehen soll, hieß es.

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