Durch die seit 1. September 2019 geltende Neuregelung des „Papamonats“ bekommen Väter mehr Anspruch auf Familienzeit und damit verbunden auch einen längeren Kündigungsschutz. Bisher konnte der „Papamonat“ meist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden. Ein Recht auf Väterfrühkarenz gab es nur im öffentlichen Dienst oder aufgrund von Sonderregelungen in einzelnen Kollektivverträgen.
Seit 1. September gilt aber, dass Väter, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und den „Papamonat“ nutzen wollen, dies auch dürfen. Voraussetzung ist nur, dass man es dem Arbeitgeber rechtzeitig meldet. Rechtzeitig bedeutet spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, in Ihrem Fall daher spätestens Mitte Oktober 2019. Ab dieser Vorankündigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin, gilt zudem ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Eine Kündigung oder Entlassung ist dann nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts möglich. Diese Zustimmung muss, abgesehen von Ausnahmefällen, schon vorab, also vor Ausspruch der Kündigung, eingeholt werden. Dieser sehr strenge Kündigungs- und Entlastungsschutz ist neu. Bisher hatten Väter einen derartigen Schutz erst nach der Geburt des Kindes.
Auch die Gesamtdauer des Kündigungsschutzes wurde damit deutlich verlängert, falls ein Vater später auch noch in Elternkarenz und/oder Elternteilzeit geht. In Anspruch nehmen können Sie den „Papamonat“ vom Tag nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbots für die Mutter. Im Normalfall kann der „Papamonat“ daher innerhalb der ersten acht Wochen nach der Geburt in Anspruch genommen werden.
Zu beachten gilt es dabei auch noch weitere Meldepflichten. So müssen Sie die Geburt Ihrer Tochter unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigen und spätestens eine Woche nach der Geburt bekannt geben, ab wann Sie nun genau in den „Papamonat“ gehen werden. Weiter besteht auch die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen. Der Familienzeitbonus kann für 28 bis 31 Tage gewährt werden und muss exakt mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen. Voraussetzungen sind der Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Neugeborene, der Lebensmittelpunkt des Kindes und des Elternteils in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und die Inanspruchnahme der Familienzeit, also eine tatsächliche Unterbrechung der Erwerbstätigkeit.
Der Familienzeitbonus kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes und spätestens binnen 91 Tagen nach der Geburt beantragt werden. Das Antragsformular muss an die jeweils zuständige Krankenkasse übermittelt werden.
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