Lieber Herr B., zunächst möchte ich Ihnen herzlich gratulieren! Ich finde es sehr gut, dass Sie sowohl auf die Verlobung als auch auf die spätere Ehe nicht nur durch die rosarote Brille blicken, sondern auch die rechtlichen Konsequenzen, die insbesondere die Eheschließung mit sich bringt, bedenken.
Unter einer Verlobung versteht man das vorläufige gegenseitige Versprechen, zu heiraten. Selbstverständlich verpflichtet dieser Vertrag nicht zur Eheschließung. Die Verlobung kann jederzeit durch Rücktritt eines Verlobten oder die einvernehmliche Auflösung beider Verlobten beendet werden. Ein Bußgeld darf dafür nicht vereinbart werden.
Nichtsdestotrotz kann es zu Ersatzansprüchen kommen, wenn ein Verlöbnis einseitig aufgelöst wird und die andere Partei dadurch einen Schaden erleidet, der ohne die Verlobung nicht entstanden wäre. Dabei wird man natürlich zunächst an die Rückgabe des Verlobungsringes denken, aber auch andere Verlobungsgeschenke müssen retourniert werden. Ebenso müssen die Kosten für die Hochzeitsvorbereitung oder die Anmietung der zukünftigen Ehewohnung ersetzt werden. Gibt ein Partner in Erwartung der Ehe die Arbeit auf, kann sogar Einkommensentgang gefordert werden.
Eine Regelung, die sich heute noch in §1220 ABGB findet, ist die Mitgift, heute Ausstattung genannt. Besitzt ein Partner kein relevantes eigenes Vermögen, so sind die Eltern, unabhängig vom Vermögen des anderen Partners, verpflichtet, eine einmalige Unterhaltszahlung zu tätigen, die eine Starthilfe für das künftige Ehe- und Familienleben darstellt. Als angemessen werden dabei zumeist etwa 25 bis 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens der Eltern gesehen.
Mit der Eheschließung entstehen spezielle Pflichten, so etwa die Pflicht einer umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, die auch gemeinsames Wohnen umfasst, der Treue oder der anständigen Begegnung. Diese Pflichten können nicht eingeklagt werden. Eine Verletzung ehelicher Pflichten kann vielmehr nur einen Scheidungsgrund darstellen.
In Bezug auf den gemeinsamen Haushalt, die Kindererziehung und die Erwerbstätigkeit sieht das Gesetz bloß vor, dass diese Angelegenheiten einvernehmlich und ausgewogen aufgeteilt werden sollen. Grundsätzlich sollen beide im Haushalt mithelfen, eine Ausnahme besteht nur, wenn bloß einer der Gatten erwerbstätig ist. Dann kann der Haushalt auch nur vom anderen Partner geführt werden. Ist das der Fall, hat der nicht erwerbstätige Partner, der sich alleine um den Haushalt kümmert, Anspruch auf Unterhalt, der auf Wunsch des Gatten auch ganz oder zum Teil in Geld geleistet werden kann.
Während aufrechter Ehe gilt das Prinzip der Gütertrennung. Im Zuge einer Ehescheidung müssen allerdings das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse sowie die Ehewohnung aufgeteilt werden. Insbesondere deshalb rate ich Ihnen, sich über die Möglichkeiten eines Ehevertrages von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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