Lieber Herr W., für diesen Fall eignet sich die „Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage“ (GEA) gut. Eine GEA ermöglicht es mehreren Bewohnern eines Gebäudes, eine Photovoltaikanlage gemeinsam zu nutzen und zu betreiben. Der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom wird dabei (ohne die Verwendung des öffentlichen Netzes) an die teilnehmenden Bewohner verteilt. Das führt zum Vorteil, dass keine Netzgebühren für die in der GEA erzeugte und verbrauchte Energie anfallen. Ein allfälliger Überschuss kann jedoch in das öffentliche Netz eingespeist werden. Die GEA besteht oft zusätzlich zur (von der GEA separaten) Energieversorgung aus dem öffentlichen Netz. Jeder Verbraucher kann daher seinen zusätzlichen Strombedarf (Restnetzbezug) wie gewohnt über das öffentliche Netz beziehen.
Für die GEA muss im Unterschied zu anderen Energiegemeinschaften auch keine eigene Rechtsperson geschaffen werden. Es reicht aus, einen Errichtungs- und Betriebsvertrag abzuschließen, in dem gewisse Regeln zum gemeinschaftlichen Betrieb (z. B. wer ist verantwortlich für den Anlagenbetrieb) sowie zur gemeinschaftlichen Nutzung (z. B. wie soll die Energie im Haus verteilt werden) enthalten sein müssen. Weiters sind Regelungen zur Aufteilung laufender Kosten und Erträge, zur Wartung und Erhaltung der Anlage sowie zur Haftung zu treffen.
Auch der Umgang mit den durch die gemeinsame Nutzung entstehenden Daten muss geregelt werden. Außerdem ist es notwendig, schon im Vorhinein zu vereinbaren, was geschehen soll, wenn ein Teilnehmer wieder aus der GEA ausscheiden möchte. Weiters empfiehlt es sich, generelle Regelungen zur Finanzierung der Investitionskosten der Anlage zu treffen. Werden Wohnungen in einem Mehrparteienhaus z.B. vermietet, fallen das Investitions- und Nutzungsinteresse grundsätzlich auseinander, weshalb man dieses Gefälle vertraglich adressieren sollte. Der Betrieb einer GEA kann durch die Bewohner erfolgen oder auch an Dritte ausgelagert werden.
Voraussetzung für die Teilnahme an einer GEA ist, dass alle Teilnehmenden an eine gemeinschaftliche Leitungsanlage angeschlossen sind (meist ist das die Hauptleitung im Gebäude). Ob ein gemeinsamer Anschlusspunkt besteht, kann über den Netzbetreiber in Erfahrung gebracht werden. Darüber hinaus muss jeder Teilnehmer (sowie die Erzeugungsanlage selbst) über einen kommunikationsfähigen Smart Meter verfügen. Dieser zeichnet im Viertelstundentakt die produzierte und verbrauchte Strommenge auf. Dadurch kann festgestellt werden, wie viel Strom jeder Benutzer von der Anlage bezieht.
Die Teilnahme an einer GEA ist freiwillig. Es müssen daher nicht alle Bewohner eines Hauses an einer GEA teilnehmen. Sollten (im Fall einer WEG) nur einzelne Wohnungseigentümer eine GEA errichten und betreiben wollen, wäre jedoch aufgrund der notwendigen Nutzung von Allgemeinflächen (z. B. Dach) grundsätzlich ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig.
Mag. Patricia Backhausen, MSc ist Rechtsanwältin bei DORDA.
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