Arbeitgeber stimmt meinem Urlaubswunsch nicht zu – was tun?
Ich möchte Ende September zwei Wochen mit meiner Frau nach Amerika fliegen. Mein Arbeitgeber besteht aber auf dem durch Betriebsvereinbarung festgelegten Betriebsurlaub in den ersten beiden Augustwochen und stimmt meinem Urlaubswunsch nicht zu. Was kann ich tun?
Hans S., NÖ
Lieber Herr S.,
grundsätzlich ist der konkrete Urlaubszeitpunkt stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Dabei sind (i) die Erfordernisse des Betriebes und (ii) Ihre Erholungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Das gilt auch für einen Betriebsurlaub. Allgemeine Grundsätze betreffend den Urlaubsverbrauch können zwar mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das betrifft aber eben nur allgemeine Richtlinien, wie z. B. den Prozess, wie der Jahresurlaub vereinbart wird. Ein konkreter Urlaubszeitpunkt kann gerade nicht wirksam durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Eine individuelle Vereinbarung des Betriebsurlaubs wäre – in bestimmten Grenzen – aber sehr wohl denkbar und kann z. B. auch vorweg im Dienstvertrag erfolgen. Wichtig ist dabei, dass Sie weiterhin über einen ausreichend großen Teil Ihres Urlaubsanspruchs frei disponieren können. Das bedeutet konkret, dass Ihnen zumindest der halbe Urlaubsanspruch (in der Regel also 2,5 Wochen) zur freien Verfügung stehen sollte. Auch die konkrete Lage des Betriebsurlaubs ist relevant: Stimmt sie mit den üblichen Urlaubsgewohnheiten überein, wird die Vereinbarung in der Regel zulässig sein. Typischerweise ist die Vereinbarung eines zweiwöchigen Betriebsurlaubs im Juli oder August daher problemlos möglich. Wie eingangs erwähnt, muss es aber eine individuelle Vereinbarung mit Ihnen sein. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung ist unwirksam.
Oft wird ein Betrieb auch einfach für eine bestimmte Zeit zugesperrt. Eine solche Betriebssperre ist aber nicht mit der Vereinbarung eines Urlaubstermins gleichzusetzen – außer, Sie hätten ausdrücklich (oder zumindest konkludent) zugestimmt. Konkludent kann eine Urlaubsvereinbarung z. B. dann geschlossen werden, wenn der Arbeitgeber den Betriebsurlaub durch Aushang ankündigt, Sie das so zur Kenntnis nehmen und für die Zeit des Urlaubs bereits selbst Dispositionen treffen und z.B. eine Reise buchen.
Ist der Betriebsurlaub zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber nicht individuell vereinbart, sind Sie während dieser Zeit nicht zum Urlaubskonsum verpflichtet.
Gleichzeitig brauchen Sie für den von Ihnen gewünschten Urlaub im September natürlich die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ein einseitiger Antritt des Urlaubs ist nur ausnahmsweise möglich. Dazu muss (i) im Betrieb ein Betriebsrat errichtet sein; (ii) der gewünschte Urlaub muss zumindest zwei Wochen betragen und Sie müssen (iii) dem Arbeitgeber Ihren Urlaubswunsch mindestens drei Monate vorher bekannt geben; außerdem muss (iv) eine Einigung trotz Beiziehung des Betriebsrats gescheitert sein. Um Ihren einseitigen Urlaubsantritt abzuwehren, muss Ihr Arbeitgeber innerhalb eines Zeitraums von sechs bis acht Wochen vor dem geplanten Urlaubsantritt Klage einbringen – in der Praxis sind solche Verfahren, gerade aufgrund der langen Verfahrensdauer, freilich selten.
Rechtsanwältin Mag. Lisa Kulmer ist Counsel und Expertin im Arbeitsrecht bei DORDA.
Kommentare