Liebe Frau S., es ist schön, zu lesen, dass es Ihrem Mann wieder so weit besser geht, dass Sie wieder gemeinsame Freizeitaktivitäten planen können. Gerade die von Ihnen beschriebenen Unternehmungen können auch viel zu einem rascheren Genesungsprozess beitragen. Um eine Teilhabe an derartigen Aktivitäten zu erleichtern, gibt es in der Nähe von Veranstaltungsorten wie Konzerthäusern, Museen und Theatern zumeist extra gekennzeichnete Behindertenparkplätze.
Seit 2014 werden Parkausweise gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Sozialministeriumsservice gebührenfrei ausgestellt. Der Antrag ist von Ihrem Mann selbst zu stellen. Er muss das Antragsformular „Parkausweis“ und ein Lichtbild mitnehmen. Der Antrag kann auch online gestellt werden und es gibt dafür ein eigenes Onlineformular. Das Antragsformular können Sie auf der Website des Sozialministeriums (www.sozialministeriumservice.at) abrufen.
Voraussetzung für die Ausstellung eines derartigen Parkausweises ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Behindertenpass alleine hat keinerlei Rechtswirkungen für Erleichterungen beim Parken. Wenn Ihr Mann noch keinen Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung hat, muss er diesen entweder vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei der zuständigen Landesstelle, in Ihrem Fall der Landesstelle – Wien oder gleichzeitig im Antragsformular, beantragen. Sollte Ihr Mann auch gleichzeitig einen Behindertenpass beantragen, müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden, die im Formular aufgelistet sind.
Sobald Ihr Mann über einen Parkausweis gemäß § 29b StVO verfügt, darf er generell auf extra gekennzeichneten Behindertenparkplätzen parken. Es handelt sich dabei um keine Parkplätze für Behinderte, sondern um Stellen, in denen eigentlich Halte- und Parkverbot besteht. Von diesem Verbot sind aber Personen ausgenommen, die über einen entsprechenden Parkausweis für Behinderte verfügen und diesen auch sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen. Der Parkausweis berechtigt Ihren Mann auch zeitlich unbeschränkt und gebührenfrei in Kurzparkzonen in Wien zu parken. Ob das Parken kostenlos ist, obliegt der jeweiligen Gemeinde. Erlaubt ist mit diesem Ausweis auch das Parken in Fußgängerzonen während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit, sowie das kurzfristige Halten in Halteverboten zum Ein- und Aussteigen.
Selbstverständlich gelten die gleichen Regelungen auch, wenn der Beifahrer einen Parkausweis gemäß § 29b StVO hat. Es ist daher natürlich zulässig, dass Sie das Auto lenken und parken und Ihr Mann nur als Beifahrer mit Ihnen mitfährt.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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