Liebe Frau O., wenn eine Betreuung zu Hause zur Sicherheit der Betroffenen nicht mehr möglich ist, ist eine professionelle Betreuung in einem Pflegeheim sicher eine sehr gute Alternative. Welche Voraussetzungen für Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, in denen mindestens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden, zulässig sind, regelt das Heimaufenthaltsgesetz.
Freiheitsbeschränkungen sind ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Menschen. Der Schutz der persönlichen Freiheit ist dabei sehr wichtig. Die Menschenwürde muss daher unter allen Umständen gewahrt bleiben.
Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn eine Ortsveränderung gegen oder ohne Wollen der Bewohnerin mit physischen Mitteln oder durch deren Androhung unterbunden wird. Freiheitsbeschränkungen dürfen daher nur angeordnet werden, wenn eine Person durch eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung (etwa eine Demenzerkrankung wie bei Ihrer Schwester) das eigene Leben, die eigene Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer gefährdet. Die Beschränkung muss zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und angemessen sein. Die Gefahr kann weiters nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden, und die freiheitsbeschränkende Maßnahme ist das gelindeste Mittel.
Alle diese Punkte müssen gleichzeitig erfüllt und dokumentiert werden. Die Freiheitsbeschränkung darf nur unter Einhaltung fachgemäßer Standards und unter größtmöglicher Schonung der betroffenen Person vorgenommen werden. Eine solche Maßnahme muss den geringstmöglichen Eingriff darstellen, darf immer nur so kurz wie nötig und als letzte Möglichkeit gesetzt werden.
Freiheitsbeschränkungen durch medikamentöse oder sonstige dem Arzt gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen müssen durch einen Arzt angeordnet werden und wieder aufgehoben werden. Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Pflege können auch durch eine Pflegefachkraft angeordnet werden. Freiheitsbeschränkungen durch Maßnahmen im Rahmen der Betreuung des Pflegeheims können auch durch eine betraute Person der pädagogischen Leitung angeordnet werden. Sofern der Bewohner länger als 48 Stunden dauernd oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt in seiner Freiheit beschränkt wird, hat der Leiter der Einrichtung unverzüglich ein ärztliches Gutachten, ein ärztliches Zeugnis oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen darüber einzuholen, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Sollten ihnen die Maßnahmen unangemessen erscheinen, können sowohl die Bewohnerin selbst als auch ihr Vertreter eine Vertrauensperson oder auch der Leiter der Einrichtung zur Überprüfung der Maßnahmen einen Antrag am zuständigen Bezirksgericht stellen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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