Liebe Frau R., wenn eine Betreuung zu Hause nicht mehr möglich ist und eine Übersiedlung in ein Pflegeheim dem ausdrücklichen Wunsch der Person entspricht, ist das sicherlich eine gute Idee. Das Heimvertragsrecht ist in ganz Österreich einheitlich geregelt. Demnach muss den Bewohnern ein gleich hoher Anteil ihrer Pension verbleiben und muss ihnen auch ein Taschengeld in der Höhe von zehn Prozent der Pflegestufe 3 zur Verfügung stehen. Österreichweit gleich sind auch die Bestimmungen, welche Berufsgruppen welche Unterstützung der Bewohner leisten dürfen.
In jedem Bundesland eigenständig geregelt ist die Personalausstattung in einem Pflegeheim. Welche Größe ein Zimmer haben muss oder auch wie viele Betreuer und Pfleger für jeden Bewohner da sein müssen, kann daher unterschiedlich sein. Da diese Rahmenbedingungen für das Wohlbefinden der Bewohner sehr wichtig sind, sollte die Wahl des konkreten Pflegeheims gut überlegt sein. Am besten ist es natürlich, wenn der oder die zukünftige Heimbewohnerin das Pflegeheim im Vorfeld selbst aussuchen kann.
In einem Heimvertrag werden vor allem das Recht auf Unterkunft und Verpflegung, die vereinbarte Betreuung, Pflegeleistungen sowie therapeutische und medizinische Leistungen festgelegt. Gemäß § 27d Konsumentenschutzgesetz müssen den Bewohnern verschiedene Rechte zugesichert werden. Dazu gehört unter anderem das Recht auf Selbstbestimmung sowie auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das Recht auf Wahrung des Briefgeheimnisses oder auch das Recht auf Verkehr mit der Außenwelt durch Besuch von Angehörigen und Freunden und Benützung von Telefonen. Zu den jedenfalls zustehenden Rechten gehört aber auch das Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung, freie Arzt- und Therapiewahl sowie eine adäquate Schmerzbehandlung. Weiters hat jeder Bewohner das Recht auf persönliche Kleidung und eigene Einrichtungsgegenstände und das Recht auf freie Meinungsäußerung.
Ein Heimvertrag wird grundsätzlich nicht zwingend bis zum Lebensende abgeschlossen. Alle Bewohner können den Heimvertrag jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten kündigen. Nur in besonderen Fällen kann auch der Pflegeheimbetreiber den Vertrag kündigen. Das wäre dann der Fall, wenn das Heim den Betrieb einstellt oder die medizinisch notwendige Betreuung und Pflege nicht mehr möglich sind. Eine Kündigung durch den Heimbetreiber ist aber auch dann zulässig, wenn der Bewohner den Betrieb des Heims oder die anderen Bewohner dauerhaft in nicht zumutbarer Weise stört oder wenn seit mindestens zwei Monaten nichts bezahlt wurde.
Der Heimvertrag sollte daher insbesondere auf die Höhe des Entgelts sowie die Personalausstattung und die gebotenen therapeutischen und medizinischen Leistungen geprüft werden.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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