In Österreich gibt es, wie auch in vielen anderen europäischen Ländern, keine Definition eines „grünen“ oder auch umweltfreundlichen Mietvertrags. Ganz generell versteht man darunter Mietverträge mit speziellen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen. Diese können sowohl den Vermieter als auch den Mieter dazu verpflichten oder anregen, gewisse Maßnahmen zu setzen, um beispielsweise den Energieverbrauch zu senken. Auch der Austausch von Verbrauchsdaten zur Ermittlung von Verbrauchsdaten ist oft Bestandteil eines „grünen“ Mietvertrags.
In der Regel dienen „grüne“ Mietverträge der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes. Zudem führen viele umweltfreundliche Maßnahmen, wie etwa die Begrünung der Außenfassade, nicht nur zu besserem Raumklima, sondern kühlen das Gebäude an heißen Sommertagen auch noch. Die vertragliche Möglichkeit, solche Maßnahmen umzusetzen, ist daher meist im Interesse beider Vertragsparteien: Mieter und Vermieter. Gerade aber bei Verpflichtungen, die zumindest in einem ersten Schritt zu (höheren) Kosten führen, herrscht oft Unstimmigkeit über die Tragung dieser. Beim Abschluss ist daher zu beachten, welche Partei bestimmte Maßnahmen auch auf Kosten der anderen Partei umsetzen darf und wofür eine zusätzliche Zustimmung erforderlich ist.
Grüne Mietverträge halten in aller Regel fest, dass der Umweltschutz und die Einsparung von Ressourcen Ziel der Parteien ist. Inwieweit diese dazu im Mietvertrag auch verpflichtet sind, oder ob eine Bemühenszusage vereinbart wird, ist Vereinbarungssache. Dabei sind auch zwingende gesetzliche Vorgaben, wie miet- und konsumentenschutzrechtliche Vorgaben, zu beachten. Typische Bestimmungen sind daher beispielsweise Regelungen zur Reduzierung des Energieverbrauchs, Wechsel zu einem umweltfreundlichen Stromtarif, Bestimmungen zur umweltfreundlichen Adaptierung des Mietobjekts oder des Gebäudes (z. B. Anbringung von Außenjalousien oder eine Fassadenbegrünung), die Verwendung von umweltfreundlichen Reinigungsmitteln, Abschalten des Stroms bei Nichtverwendung des Mietobjekts, Mülltrennung und Müllvermeidung, bevorzugter Einsatz von umweltfreundlichen Materialien bei Umbau- oder Renovierungsarbeiten, Austausch über die Verbrauchsdaten, Maßnahmen zum Erhalt oder zur Erlangung von Gebäudezertifikaten, und vieles mehr. Zusätzlichen können grüne Mietverträge auch noch Anreiz- oder Belohnungssysteme bei Erreichung von gewissen Umweltzielen enthalten.
Auch bei Neubauprojekten gibt es sogenannte „grüne“ Wohnungseigentumsverträge, die im Wesentlichen die gleiche Zielsetzung wie „grüne“ Mietverträge haben. Da sich die Änderung von bereits geschlossenen Wohnungseigentumsverträgen in der Praxis oft als schwierig und langwierig gestaltet, finden „grüne“ Wohnungseigentumsverträge in aller Regel nur bei Neuprojekten Anwendung.
Mag. Magdalena Brandstetter ist Partnerin bei DORDA im Bereich Real Estate M&A / Liegenschafts, Miet- und Wohnrecht.
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