Liebe Frau L., bellende Hunde in der unmittelbaren Nachbarschaft sind immer lästig. Sie haben selbstverständlich ein Anrecht darauf, ihr Zuhause möglichst ungestört zu genießen. Lärm kann die entspannte Nutzung Ihres Zuhauses empfindlich stören und muss nicht uneingeschränkt toleriert werden.
Unzulässige Lärmbelästigung liegt vor, wenn der Lärm das für den Wohnort gewöhnliche Maß überschreitet und die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Hinzuziehende Nachbarn müssen sich also an die herrschenden Umstände anpassen. Wer neben ein Nachtlokal oder einen Vergnügungspark zieht, muss Musik oder Kinderlärm eher aushalten, als jemand, der in einer ruhigen Wohngegend lebt. Während der Ruhezeiten muss nur sehr wenig Lärm geduldet werden. Auch in dieser Zeit muss es aber nicht völlig still sein, der Maßstab ist nur strenger. Die konkreten Ruhezeiten sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt. In Wien dauert die Ruhezeit von 22 bis 6 Uhr. In vielen Gemeinden gibt es aber auch Ruhezeiten zu Mittag oder spezielle Ruhezeiten am Wochenende.
Lautes Hundebellen kann, muss aber nicht immer eine unzulässige Lärmbelästigung darstellen. Vereinzelndes Bellen ist zu tolerieren, sehr häufiges und durchgängiges Hundebellen muss aber nicht geduldet werden. Grundsätzlich ist dabei ein objektiver Maßstab anzulegen. Das Gericht muss dabei feststellen, was ein durchschnittlicher Mensch als störend empfinden würde.
Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten empfehle ich immer zunächst ein klärendes Gespräch zu suchen, weil häufig schon ein einfaches Gespräch hilft, schlechte Nachbarschaftsbeziehungen zu vermeiden. Sie könnten Ihre Nachbarin beispielsweise fragen, ob sie Hilfe bei der Hundebetreuung braucht, oder ihr einen Hundetrainer ans Herz legen. Hilft ein einfaches Gespräch nicht, empfehle ich eine Mediation. Hier hilft ein neutraler Experte, eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten. Hoffen Sie nicht mehr auf eine direkte Lösung mit der Nachbarin, können Sie sich auch an den Vermieter oder die Hausverwaltung wenden. Alternativ können Sie während der laufenden Lärmbelästigung auch die Polizei rufen, um sich über den Lärm aus der Nachbarwohnung zu beschweren. Die Polizei hilft vor allem bei akuter Lärmbelästigung. Zusätzlich können Sie sich bei durchgängigem Bellen des Nachbarhundes in Wien an die MA 58 wenden, die auch für die Einhaltung des Wiener Tierhaltegesetzes zuständig ist. Dieses schreibt unter anderem vor, dass Tiere so zu halten sind, dass andere Personen davon nicht gestört werden. Ein Verstoß wird in erster Linie mit Geldstrafen geahndet. Im extremen Fällen kann es hierbei aber auch zu einer Wegnahme des Tieres kommen. Für den Weg zur MA 58 ist es empfehlenswert, ein Protokoll über die Lärmbelästigungen über einen längeren Zeitraum zu führen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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