Lieber Herr L., es ist bedauerlich, dass Ihre Reise nicht wie geplant verlaufen ist. In Ihrem Fall ist für Entschädigungen das Pauschalreisegesetz anwendbar.Pauschalreisen sind Reisen, bei denen von einem Veranstalter zwei Reiseleistungen verbunden werden. Das können die Beförderung, also etwa der Flug, die Kfz-Vermietung, die Unterkunft oder sonstige Reiseleistungen sein, sofern der Preis 25 % des Reisewertes beträgt und die sonstige Leistung ein wesentliches Merkmal der Reise ist. Darunter fallen zum Beispiel Festivalkarten bei Buchung eines Flugs zum Festival. Da Sie das Auto und die Unterkunft bei einem Veranstalter gebucht haben, ist das Pauschalreisegesetz anwendbar.
Ein Vorteil der Pauschalreise liegt darin, dass der Veranstalter für die Erfüllung sämtlicher vereinbarter Reiseleistungen haftet, selbst wenn diese durch jemanden anderen erbracht werden. Bei Problemen sind Sie verpflichtet, den Veranstalter bereits vor Ort zu kontaktieren, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Problem zu beheben. Wurde das nicht getan, kann dies Auswirkung auf die Höhe des Schadenersatzanspruches haben. Es ist außerdem für die Durchsetzung der Ansprüche dringend zu empfehlen, Beweismaterial über die Mängel zu sammeln, etwa Fotos und Videos vom gesperrten Pool, dem Zimmer und der Umgebung des Hotels, sowie Taxirechnungen.
Die Beurteilung der Mängel ist immer eine Einzelfallentscheidung. Zur ungefähren Einschätzung der Erfolgschance und Höhe der Entschädigungen können Sie die Zak-Reisepreisminderungstabelle heranziehen. Sie ist kostenlos im Internet verfügbar und bietet einen Überblick über vergangene Gerichtsentscheidungen. Sie enthält auch eine Tabelle zur Judikatur zum Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude und kann auch hier eine Orientierungshilfe bieten. Dabei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Entschädigung für jeden Reisenden, nicht nur den Vertragspartner des Veranstalters, bei besonders erheblichen Mängeln. Auch das ist letztlich immer eine Einzelfallbetrachtung.
Bezüglich der Lage des Hotels wurde in einem vergleichbaren Fall, in dem ebenfalls fälschlicherweise eine Lage an einer Lokalmeile angepriesen war, bereits 35 % Preisminderung zugesprochen. Nach der „Frankfurter Tabelle“, die auch in Österreich herangezogen werden kann, kann bei Verlegung von zwei Doppelzimmern in ein Viererzimmer mit 20-30 % Preisreduktion gerechnet werden. Bei Unbenutzbarkeit des Swimmingpools wurden in Österreich bereits 10 % Minderung zugesagt. Entgangene Urlaubsfreude wurde in der Vergangenheit bei Zusammenlegung in ein enges Vierbettzimmer bejaht, sowie jedenfalls bei Anspruch auf eine Preisminderung um 50 %.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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