Liebe Frau P., es ist immer anstrengend, so in den Urlaub zu starten. Die EU-Fluggastrechteverordnung sorgt allerdings dafür, dass solche Vorfälle nicht ohne Folgen bleiben. Sie gilt für alle Flüge, die in der EU starten, sowie für Flüge aus Drittstaaten in die EU, wenn die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU hat.
Zunächst ist zwischen Abflug- und Ankunftsverspätung zu unterscheiden. Eine relevante Abflugverspätung beträgt zwei Stunden bei Flügen bis zu 1.500 km. Bei innergemeinschaftlichen Flügen ab 1.500 km und bei allen anderen Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km liegt sie bei drei Stunden. Bei Flugreisen, die über 3.500 km hinausgehen, beträgt die relevante Abflugverspätung vier Stunden. Der Flug nach Japan fällt somit in die letzte Kategorie.
Bei Abflugverspätungen muss die Fluglinie bestimmte Leistungen erbringen. So müssen Getränke und Snacks kostenlos bereitgestellt werden. Unter Umständen kann auch die Unterbringung in einem Hotel sowie der Transfer zwischen Flughafen und Hotel erforderlich sein. Eine solche Maßnahme hängt von der Länge der Wartezeit ab. Ich empfehle, diese Leistungen proaktiv zu fordern, um sich das oft mühsame nachträgliche Zurückfordern des Geldes zu ersparen. Sollten Sie doch notwendige eigene Ausgaben tätigen, heben Sie jedenfalls die Belege auf.
Neben diesen Entschädigungen gibt es auch eine aufwandsunabhängige finanzielle Entschädigung. Diese ist von der Ankunftsverspätung abhängig und steht ab einer verspäteten Ankunft von drei Stunden am Zielflughafen zu. Die Höhe ergibt sich aus der Distanz des ersten Abflugortes zum Ankunftsflughafen. Da Japan über 3.500 km entfernt ist, beträgt die Entschädigung EUR 600. Bei allen Flügen innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen mit einer Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km sind es EUR 400 und bei Flügen bis zu 1.500 km EUR 250. Bei Flügen über 3.500 km kann die Entschädigung aber um die Hälfte gekürzt werden, wenn die Ankunft um weniger als 4 Stunden verspätet ist. Diese Ansprüche sind an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
ügen innerhalb der EU mit mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen mit einer Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km sind es EUR 400 und bei Flügen bis zu 1.500 km EUR 250. Bei Flügen über 3.500 km kann die Entschädigung aber um die Hälfte gekürzt werden, wenn die Ankunft um weniger als 4 Stunden verspätet ist. Diese Ansprüche sind an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.
Ist das Aufgabegepäck verspätet, steht u. U. eine Entschädigung zu. So dürfen Sie notwendige Artikel, etwa Pyjama, Badehose, Unterwäsche oder Hygieneartikel besorgen und dafür Schadenersatz verlangen. Heben Sie unbedingt alle Belege auf. Diese Ansprüche müssen spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks schriftlich geltend gemacht werden.
Obwohl Fluglinien dazu verpflichtend sind, Sie über Ihre Rechte aufzuklären, geschieht das leider häufig nicht ausreichend. Es ist daher zu empfehlen, sich über Ihre Rechte selbstständig zu informieren und ihre Ansprüche aktiv einzufordern. Im Internet finden sich außerdem zahlreiche kostenlose Musterbriefe, um Forderungen geltend zu machen, etwa von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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