Liebe Frau L., es ist natürlich immer aufregend, wenn Eltern die Aufsicht über ihre Kinder anderen Personen überlassen. Eltern haften dann, wenn sie jemanden offensichtlich Ungeeigneten mit der Aufsicht betreuen. Sie haben daher als Eltern ein sogenanntes Auswahlverschulden.
Grundsätzlich können auch Minderjährige mit der Beaufsichtigung von Kindern betraut werden. Wenn Sie daher zu Recht davon ausgehen, dass die 17-jährige Tochter Ihrer Freundin aufgrund ihrer eigenen Reife in der Lage ist, sich um Ihren 5-jährigen Sohn zu kümmern, dann können Sie das Mädchen durchaus als Babysitterin beschäftigen. Eine fixe Altersgrenze gibt es nicht.
Zu beachten sind aber auch etwaige landesgesetzliche Vorschriften. In Kärnten dürfen Erziehungsberechtigte beispielsweise in begründeten Ausnahmefällen vorübergehend die Aufsicht über ihre Kinder auch an nicht volljährige Personen übergeben. Dabei darf die Aufsicht über noch nicht schulpflichtige Kinder, wie Ihren Sohn, nur von mindestens zwei Jahre älteren schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen und die Aufsicht über schulpflichtige Kinder nur von mindestens zwei Jahre älteren Kindern oder Jugendlichen ausgeübt werden.
Wenn die 17-jährige Tochter Ihrer Freundin daher grundsätzlich geeignet ist, auf Ihren 5-jährigen Sohn aufzupassen, dann haftet sie auch, wenn etwas passiert. Die Aufsichtspflicht kann ausdrücklich oder stillschweigend übernommen werden. Es gibt keinerlei Formerfordernisse. Wer beispielsweise einen Freund des eigenen Sohnes mitnimmt, wird auch für diesen aufsichtspflichtig. Dies sogar unabhängig davon, ob die Eltern verständigt wurden. Wenn die Tochter ihrer Freundin ihren Sohn daher vom Kindergarten abholt, ist sie ab diesem Zeitpunkt aufsichtspflichtig, selbst wenn sie sich im Tag irren würde.
Auch wenn es im Schwimmbad eine Badeaufsicht gibt, bleibt die Babysitterin auch im Schwimmbad für Ihren Sohn aufsichtspflichtig. Durch die Bezahlung des Eintrittspreises wird zwar ein Badebesuchsvertrag abgeschlossen, das bedeutet aber nicht, dass der Bademeister automatisch die Aufsicht übernimmt. Bademeister schulden nicht die lückenlose Beaufsichtigung des Badebereichs, denn das wäre unzumutbar. Es kommt daher zumeist zu einer gleichzeitigen Aufsichtspflicht der Eltern oder in Ihrem Fall der Babysitterin und des Bademeisters. Die Intensität der Aufsichtspflicht hängt von der Schwimmkompetenz der Kinder ebenso ab wie der Situation am Schwimmbecken. Beachtenswert sind also etwa die Wassertiefe, allfällige künstliche Wellen oder auch die Anzahl der Badegäste. Kinder, die noch nicht schwimmen können, müssen lückenlos beaufsichtigt werden. Anders als ganz junge Kinder müssen Kinder ab etwa acht Jahren nicht mehr durchgehend beaufsichtigt werden.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts
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