Lieber Herr R., zunächst herzliche Gratulation zur Schwangerschaft Ihrer Lebensgefährtin! Ich kann Sie und Ihre Freundin beruhigen: Uneheliche Kinder sind in Österreich seit vielen Jahren ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt, weshalb es für Ihre Tochter keinen Unterschied macht, ob sie nach Ihrer Eheschließung oder schon davor geboren wird. So gibt es beispielsweise seit Jahrzehnten keine erbrechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und unehelich geborenen Kindern mehr. Nach der Geburt wird Ihre Tochter aber zunächst den Nachnamen der Mutter erhalten. Durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern erhält Ihre Tochter dann auch automatisch den gemeinsamen Familiennamen.
Für Sie als zukünftigen Vater macht es aber zunächst schon einen Unterschied, ob Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Tochter mit der Kindesmutter verheiratet sind oder nicht. Als Ehemann der Kindesmutter vermutet das Gesetz Ihre Vaterschaft, sodass sie automatisch der rechtliche Vater Ihrer Tochter sind und in die Geburtsurkunde als Vater eingetragen werden. Bei aufrechter Ehe besteht ab dem Zeitpunkt der Geburt auch sofort die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter für Ihre Tochter.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihrer Tochter (noch nicht) verheiratet sind, steht rechtlich zunächst nur die Mutter fest. Ihre Tochter erhält daher den Nachnamen der Mutter und ist zunächst auch nur die Kindesmutter alleine obsorgeberechtigt. In diesem Fall ist es daher notwendig, die Vaterschaft zu Ihrer Tochter offiziell vor der zuständigen Behörde anzuerkennen. Dazu geben Sie ein sogenanntes Vaterschaftsanerkenntnis ab. Seit 2013 ist es möglich, gleichzeitig mit der Anerkennung der Vaterschaft auch direkt vor der Standesbehörde die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter zu vereinbaren. Durch das Vaterschaftsanerkenntnis und die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge sind Sie dann aber einem „ehelichen“ Vater gleichgestellt.
Aus rechtlicher Sicht ist es daher nicht notwendig, noch vor der Geburt Ihrer Tochter zu heiraten. Für Ihre Tochter macht es keinen Unterschied, ob sie als eheliches Kind geboren wird oder ihre Eltern erst nach ihrer Geburt heiraten. Selbst wenn gar keine Eheschließung ihrer Eltern erfolgt, wäre das für Ihre Tochter unerheblich. Auch Sie können durch das Vaterschaftsanerkenntnis und die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge die gleichen Rechte als Vater erreichen, als wären Sie bereits mit der Mutter Ihrer Tochter verheiratet. Eine Hochzeit, solange Ihre Lebensgefährtin noch schwanger ist, bringt daher keine rechtlichen Vorteile für Ihre Verlobte, Ihre Tochter oder Sie. Aus rechtlicher Sicht können Sie daher an Ihren Plänen für eine Frühjahrshochzeit festhalten.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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