Liebe Frau P., auch wenn es schwerfällt, ist es sehr verantwortungsbewusst und wichtig, sich früh und bei vollem Bewusstsein mit seinem Nachlass zu beschäftigen.
Sie haben recht: Wenn Sie nichts anderes bestimmen, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug, was bedeuten würde, dass ihr Ehemann und ihre Kinder erben. Neben Ihren Kindern hat Ihr Ehemann Anspruch auf ein Drittel des Nachlasses und der Rest wird unter den Nachkommen aufgeteilt, bei Ihnen sind das somit jeweils ein Drittel. Daran ändert auch ein Vermächtnis nichts, also Ihr Wunsch, das Pferd der Freundin zu hinterlassen.
Sie haben nun die Wahl, ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung aufzusetzen. Ein Testament enthält eine Erbeinsetzung. Sie könnten also ihre Familie explizit als Erben bezeichnen. In einer sonstigen letztwilligen Verfügung widmen Sie sich ausschließlich Vermächtnissen ohne Erbeinsetzung. Die Formvorschriften sind für beide Arten der letztwilligen Verfügungen die gleichen.
Um eine letztwillige Verfügung zu erstellen, müssen Sie testierfähig sein, also die Bedeutung und Folgen ihrer letztwilligen Verfügung verstehen und danach handeln können. Die einfachste Form ist die eigenhändige letztwillige Verfügung, die gänzlich handgeschrieben und unterfertigt werden muss. Bereits das Verfassen am Computer macht die letztwillige Verfügung fremdhändig. Hierbei müssten Sie den Text in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterzeichnen. Ebenso müssen die Zeugen, unter Hinweis auf ihre Zeugenschaft, unterschreiben. Letztlich müssen Sie handschriftlich bekräftigen, dass es sich um Ihren letzten Willen handelt.
Ein Pferd ist ein gültiger Gegenstand für ein Vermächtnis. Sie können daher problemlos das Pferd an ihre Freundin vermachen. Ihre Freundin ist nicht verpflichtet, dieses Vermächtnis anzunehmen. Sie kann es auch ausschlagen, sowohl – wie Sie meinen – aufgrund der hohen Kosten, als auch gänzlich ohne Begründung.
Sie können außerdem als Bedingung in Ihrer letztwilligen Verfügung festhalten, dass Ihre Freundin noch physisch und psychisch in der Lage sein muss, sich um das Tier zu kümmern.
Darüber hinaus können Sie als Auflage hinzufügen, dass sich Ihre Freundin auch tatsächlich um das Pferd kümmern muss. Sie können außerdem den Eigentümer des Reitstalles als Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen, der dann zum Zug kommt, wenn Ihre Freundin das Vermächtnis ausschlägt oder ihre aufgestellte Bedingung nicht erfüllt.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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