Liebe Frau K., ja, das stimmt grundsätzlich. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Transparenz-Richtlinie, mit der u. a. der notwendige Inhalt eines Dienstzettels erweitert wurde. Die entsprechende Änderung ist am 28. 3. 2024 in Kraft getreten und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt neu ausgestellten Dienstzettel. In der Praxis ist es üblich, anstelle der Ausstellung eines Dienstzettels einen Dienstvertrag zu vereinbaren. Das ist in Ordnung und kann so beibehalten werden, solange der Dienstvertrag alle Punkte enthält, die sonst Teil des Dienstzettels sein müssten.
Welche Punkte sind nun neu?
Sitz des Unternehmens: Diese Voraussetzung ist formal neu, war aber schon bislang meist Teil des Dienstzettels (oder Dienstvertrags).
Kurze Beschreibung der Tätigkeit des Dienstnehmers: Die bloße Funktionsbezeichnung (z. B. Arbeiter, Angestellter) genügt nicht, es sollten zumindest die wichtigsten Tätigkeiten beispielhaft ergänzt werden. Alternativ ist es freilich auch möglich, dem Dienstvertrag eine eigene Jobbeschreibung als Anlage anzuschließen.
Art der Entgeltauszahlung: In der Regel wird das Entgelt auf ein vom Arbeitnehmer bekannt zu gebendes Konto überwiesen – es könnte aber z. B. auch in bar gezahlt werden.
Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren: Die Reichweite dieses Punkts wird aktuell noch diskutiert. Jedenfalls sollte ein Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen ergänzt werden, in Betrieben mit Betriebsrat also insbesondere ein Verweis auf den allgemeinen Kündigungsschutz gemäß § 105 Arbeitsverfassungsgesetz. Gegebenenfalls sind zusätzlich Angaben über die Vergütung von Überstunden, die Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, ein allfälliger Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung sowie Dauer und Bedingungen einer allfälligen Probezeit zu ergänzen.
Auch der zuständige Sozialversicherungsträger (z. B. ÖGK) ist zu nennen. Ändern sich die maßgeblichen Angaben, so ist der Arbeitnehmer nun spätestens am Tag des Wirksamwerdens (und nicht mehr innerhalb eines Monats) zu informieren. Spannend ist insbesondere auch, dass dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang erstmals Verwaltungsstrafen drohen, und zwar dann, wenn kein Dienstzettel ausgehändigt wird.
Von einer Strafe kann aber abgesehen werden, wenn – auch noch nach Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens – nachweislich ein Dienstzettel ausgehändigt wird und das Verschulden gering ist. Im Übrigen ist die Strafe nur vorgesehen, wenn überhaupt kein Dienstzettel ausgehändigt wird. Bei Aushändigung eines unvollständigen Dienstzettels (oder verspäteter Information über Änderungen) ist hingegen keine Strafe vorgesehen.
Die aktuellen Änderungen sollten jedenfalls zum Anlass genommen werden, Ihr Dienstvertragsmuster auf Aktualität und Rechtskonformität zu überprüfen, um insbesondere die obigen Punkte – soweit nicht schon vorhanden – zu ergänzen.
Mag. Lisa Kulmer ist Counsel und Expertin im Arbeitsrecht bei DORDA.
Kommentare