Wie kann ich Strom aus Photovoltaik gemeinschaftlich nützen?

Wie kann ich Strom aus Photovoltaik gemeinschaftlich nützen?
Die Rechtsanwältinnen von DORDA beantworten juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

Ich habe vor, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zu errichten. Welche Möglichkeiten habe ich, um die produzierte Energie gemeinschaftlich zu nutzen?

Tina S., Mödling

 

Liebe Frau S., um die Nutzung erneuerbarer Energien attraktiver zu machen und so dem Klimawandel entgegenzusteuern, besteht die Möglichkeit, in sogenannten Energiegemeinschaften Energie aus (erneuerbaren) Quellen zu erzeugen, verbrauchen, speichern und zu verkaufen. Idealerweise besteht eine Energiegemeinschaft aus Teilnehmern, deren Verbrauchsmengen einander gut ergänzen. Dies ermöglicht es, dass z. B. der gesamte produzierte Strom gleich von den Teilnehmern innerhalb der Energiegemeinschaft verbraucht wird.

In Österreich gibt es zwei Arten von Energiegemeinschaften: Die EEG (Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft) darf Energie aus erneuerbaren Energiequellen erzeugen. Die BEG (Bürgerenergiegemeinschaft) darf im Gegensatz zur EEG zwar nur elektrische Energie (Strom) erzeugen, ist dabei aber nicht auf erneuerbare Energiequellen beschränkt. Während die EEG nur für den örtlichen Nahbereich errichtet werden darf, kann sich eine BEG auf ganz Österreich erstrecken.

Der Vorteil von Energiegemeinschaften ist, dass man den Strompreis selbst festsetzen kann. Die Mitglieder der Energiegemeinschaft können sich untereinander zivilrechtlich auf einen Strompreis einigen (unter Zugrundelegung eines internen Aufteilungsschlüssels und Abrechnungsmechanismus). Innerhalb einer Energiegemeinschaft kann man daher eine gewisse Preisstabilität herbeiführen. EEG kommen darüber hinaus auch finanzielle Erleichterungen zugute: so fallen teilweise geringere Netznutzungsentgelte an oder entfallen bestimmte Abgaben.

Energiegemeinschaften haben zudem den Vorteil, dass man Netzzugang erhält, ohne als Stromlieferant zu gelten. Das bedeutet, dass man als Netzeinspeiser grundsätzlich nicht den strengen regulatorischen Bedingungen eines Stromlieferanten unterliegt, da sich Energiegemeinschaften konzessionierter Netzbetreiber zu bedienen haben.

Vor Gründung einer Energiegemeinschaft sollte man sich überlegen, in welcher Form man diese gründen darf bzw. möchte. Energiegemeinschaften müssen Rechtspersönlichkeit haben und dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein. Vereine sind aufgrund der einfachen Gründung, relativ geringen Kostenbelastung und einfachen Ein- und Austrittsmöglichkeit der Mitglieder eine naheliegende Option. Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften (z. B. GmbHs) wären u. a. jedoch ebenso möglich. Mitglieder können (mit gewissen Ausnahmen) Privat- als auch juristische Personen sein. Um den konkreten Verbrauch bzw. die Produktion pro Teilnehmer einer Energiegemeinschaft messen und zuordnen zu können, müssen Teilnehmer einer Energiegemeinschaft jeweils über einen „Smart-Meter“ verfügen. Dieser ist vom Netzbetreiber zu installieren. Der Netzbetreiber kann jedoch bereits vor Gründung einer Energiegemeinschaft hilfreiche Informationen liefern (bzw. ist dazu sogar verpflichtet), da es insbesondere bei einer EEG wichtig ist zu wissen, an welcher Trafostation bzw. an welchem Strang im Umspannwerk die jeweiligen Teilnehmer angeschlossen sind.

Mag. Patricia Backhausen, MSc ist Rechtsanwältin im Bereich M&A / Digital Industries bei DORDA.

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