Liebe Frau K., als Erziehungsberechtigte haben Sie ein gewisses Mitspracherecht über die Entscheidungen ihrer nicht-volljährigen Kinder. Nichtsdestotrotz berücksichtigt die Rechtsordnung das Alter des Kindes und ermöglicht daher mit steigender Reife auch mehr Freiheiten.
Das Alter wirkt sich auf die Geschäftsfähigkeit und somit auf die Fähigkeit, Arbeits- und Kaufverträge abzuschließen, aus. Zwischen 14 und 18 Jahren ist ihre Tochter mündig minderjährig. Das bedeutet, dass sie sich vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten darf und somit einen Arbeitsvertrag ohne Ihre Zustimmung abschließen kann. Davon sind lediglich Lehr- und Ausbildungsverträge ausgeschlossen. Außerdem muss die Pflichtschule absolviert sein, das ist in Österreich das neunte Schuljahr, und ein Alter von 15 Jahren erreicht werden. Hat Ihre Tochter daher die Pflichtschule abgeschlossen, darf sie prinzipiell selbst einen Arbeitsvertrag abschließen.
Ihr Mitspracherecht liegt nun allerdings darin, dass Sie als Erziehungsberechtigte das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen auflösen dürfen. Insbesondere eine negative Auswirkung der Arbeit auf die Ausbildung oder schulischen Leistungen berechtigt Sie zu einer solchen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Dazu sollte aber zunächst beobachtet werden, ob diese Verschlechterung auch tatsächlich eintritt. Sie können somit nicht verhindern, dass Ihre Tochter einen Arbeitsvertrag abschließt, dürfen aber aus wichtigen Gründen eingreifen.
Mündige Minderjährige dürfen außerdem über Einkommen aus eigenem Erwerb frei verfügen, sofern sie dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährden. Dabei ist davon auszugehen, dass das Geld zunächst der Selbsterhaltung der Jugendlichen zu dienen hat. Nur über den Betrag, der darüber hinausgeht, darf frei verfügt werden. Die Beurteilung einer Gefährdung ist daher davon abhängig, wie teuer der Käfig, der Hamster und die laufenden Kosten sind, wie viel Ihre Tochter verdient und auch wie viel Taschengeld sie zur freien Verfügung bekommt. Ob ein Erziehungsberechtigter einspringen könnte, wird allerdings nicht eingerechnet.
Ein Haustier zu halten, ist eine spezielle Verantwortung. Laut Tierschutzgesetz dürfen Haustiere aber an Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres abgegeben werden. Hat Ihre Tochter also genug Geld angespart, um sich Ihren Wunsch zu erfüllen, ohne die Befriedigung Ihrer Lebensbedürfnisse zu gefährden, darf sie sich einen Hamster zulegen. Ihr ganzes Vermögen darf sie allerdings nicht in ihr Haustier stecken. Es ist jedenfalls zu empfehlen, den Dialog mit Ihrer Tochter zu suchen und auf einen Kompromiss hinzuarbeiten.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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