Ganz generell kann das Grillen auf dem Balkon in der Hausordnung oder im Mietvertrag ausgeschlossen bzw. eingeschränkt werden. Auch nachbarrechtliche Anforderungen sind dabei zu beachten. Hier gilt, dass das Nachbarrecht das Nutzungsrecht (welches auch für die Mieter gilt) insofern einschränkt, da es die Nutzung des Eigentumsobjektes an einen ortsüblichen Standard knüpft. Darunter fällt auch das Grillen am Balkon.
Grillt ein Mieter ab und zu, dann wird das in aller Regel ortsüblich sein. Immerhin ist grillen überall dort „ortsüblich“, wo Menschen wohnen. Die Ortsüblichkeit bemisst sich dabei nach den tatsächlichen Verhältnissen in der maßgebenden Umgebung. Ein generelles Untersagen des Grillens wird daher aus rechtlicher, aber nicht zwingend auch aus vertraglicher Sicht nicht zielführend bzw. möglich sein. Dies gilt selbst dann, wenn es gelegentlich in einem geringen Ausmaß zu Grillgeruch und Rauch am eigenen Balkon kommt.
Anders ist das allerdings dann, wenn die durch das Grillen verursachte Lärm- und Geruchsbelästigung nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigen. Hier wird auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen abgestellt. Die Lärm- und Geruchsbelästigung muss so auffällig und störend sein, dass bspw. das Fenster nicht offengelassen werden kann, weil sonst der Rauch in die eigene Wohnung eindringt. Für die Beurteilung ist die Jahreszeit, die Lage, das Stockwerk, in dem gegrillt wird, aber auch die Art des Grillers, also Gas, Elektro, Kohle o.ä. heranzuziehen. Auch die Uhrzeit ist relevant. Ein ansonsten ortsübliches, und außerhalb der Ruhezeiten zu tolerierendes Grillen, stellt in der Nacht im Hinblick auf die Nachtruhe eine beeinspruchbare Beeinträchtigung dar. Weiters ist für die Beurteilung der Ortsüblichkeit auch auf die Häufigkeit des Grillens abzustellen.
Im konkreten Fall kommt es darauf an, ob eine Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung und eine Überschreitung des gewöhnlichen Maßes bewiesen werden kann. Ist dies der Fall, kann der störende Nachbar durch eine erfolgreiche Unterlassungsklage dazu verpflichtet werden, das Grillen in der störenden Art zu unterlassen.
Im Ergebnis ist also – wie so oft – auf den Einzelfall abzustellen. Wenn das Grillen über den ortsüblichen Standard hinausgeht und die ortsübliche Benutzung der eigenen Wohnung dadurch wesentlich beeinträchtigt wird, kann das Grillen durchaus untersagt werden. Zudem sind auch brandschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. In Landesgesetzen sind Einschränkungen hinsichtlich der Art des Grillers enthalten. Das Grillen auf dem Balkon wird in den meisten Landesgesetzen mit Holzkohle-, Gas- und Elektrogrillern gestattet mit Ausnahmen: beispielsweise darf in Linz zuhause nicht über offenem Feuer (also Holzkohle und Gas) gegrillt werden. Gerade jedoch bei hochentzündlichen Stoffen wie z. B. Benzin, Brennspiritus oder Bio-Ethanol muss Vorsicht gewahrt werden – hier wird oft und gerne eingeschränkt, wobei es sich dabei zumeist nur um feuerpolizeiliche Empfehlungen handelt.
Mag. Magdalena Brandstetter ist Partnerin bei DORDA im Bereich Real Estate M&A / Liegenschafts-, Miet- und Wohnrecht.
Kommentare