Liebe Frau P., ob Ihr Ex-Mann nach einer neuerlichen Eheschließung Ihren Unterhalt kürzen könnte, hängt davon ab, wie Ihre Ehe geschieden wurde. Eine Reduktion des nachehelichen Unterhalts an die Ex-Frau kommt dann nicht infrage, wenn die Ehe wegen langjähriger Trennung mit Verschuldensausspruch nach § 55 Ehegesetz geschieden wurde.
Wenn Ihre Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden Ihres Ex-Mannes geschieden wurde, könnte durch die Wiederverehelichung schon eine Verminderung Ihres Unterhaltsanspruchs entstehen. Dazu müsste allerdings die neue Ehefrau selbst einen Unterhaltsanspruch gegen ihren nunmehrigen Ehemann haben. Dieser etwaige Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau würde Ihren Anspruch um 1 bis 3 % der Bemessungsgrundlage vermindern. Da Sie aber schreiben, dass die zukünftige Ehefrau Ihres Ex-Mannes selbst berufstätig ist, ist nicht unmittelbar mit einer Reduktion zu rechnen. Dies könnte sich allenfalls ändern, wenn die zukünftige Ehefrau ihren Job verliert oder selbst nur einen sehr geringen Pensionsanspruch haben wird.
Für den Fall, dass Ihre Ehe einvernehmlich geschieden wurde und Ihr Unterhaltsanspruch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt wurde, müsste diese konkrete Regelung zur Beantwortung Ihrer Frage überprüft werden. Sollten Sie keinen Fixunterhalt vereinbart haben, müsste Ihr Unterhaltsanspruch bei Einkommensänderungen, etwa bei Ihrer Pensionierung oder auch beim Pensionsantritt Ihres Ex-Mannes, neu berechnet werden.
Sie schreiben weiter, dass Sie vor allem in Ihrer Pension auf den nachehelichen Unterhalt angewiesen sein werden, da Ihre Pension sehr gering ausfallen wird. Dazu möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch auf eine etwaige Ausgleichszulage angerechnet werden wird. Sollten Sie daher einen so geringen Pensionsanspruch haben, dass dieser durch eine Ausgleichszulage auf die sogenannte Mindestpension aufgestockt würde, würde Ihr nachehelicher Unterhaltsanspruch lediglich die Höhe der Ausgleichszulage vermindern. Ihnen stünde daher im Ergebnis nicht mehr Geld monatlich zur Verfügung, als ohne den nachehelichen Unterhalt. Vielmehr würde sich das Ihnen in der Pension zur Verfügung stehende Geld dann aus drei Teilen, nämlich aus Ihrem eigenen Pensionsanspruch, Ihrem nachehelichen Unterhaltsanspruch und einer dann allenfalls noch notwendigen Ausgleichszulage, zusammensetzten. Die Gesamtsumme würde allerdings immer nur die Höhe der Mindestpension ergeben. In der Pension hilft Ihnen der nacheheliche Unterhaltsanspruch daher nur dann zu tatsächlich mehr verfügbaren Geldmitteln, wenn Sie eine eigene Pension über der Mindestpension beziehen werden. In diesem Fall stünde Ihnen zusätzlich zu Ihrer eigenen Pension dann auch der nacheheliche Unterhalt zur Verfügung.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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