Liebe Frau J., unerwünschte Kontaktaufnahmen nach der Beendigung einer Beziehung sind ein typischer Fall von Stalking und können daher einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. So unangenehm das sein mag, ist es daher wichtig, die Nachrichten zu speichern und Kontaktaufnahmen zu notieren, um sie später als Beweise vorlegen zu können. Das Recht auf Privatsphäre kann verletzt sein, wenn die Kontaktaufnahme in Art, Grund und Umfang eine Intensität erreicht, die den Rahmen des Verträglichen sprengt. Eine allgemeine Schwelle, ab wann eine einseitige Kontaktaufnahme zu einer Verletzung des Rechts auf Privatsphäre führt, gibt es nicht.
Wie Sie richtig ausführen, wird es einen Unterschied machen, ob die häufigen Kontaktaufnahmen direkt nach dem Ende der Beziehung stattfinden oder noch Monate andauern. Bereits entschieden wurde, dass jedenfalls mehrere tägliche Anrufe und SMS über einen Zeitraum von zwei Monaten einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Weiter hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass auch 15 SMS pro Monat über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren, wobei zusätzlich auch noch der Kontakt zur Mutter des Ex-Partners gesucht wurde, eine beharrliche Verfolgung darstellt. Eine besondere Beharrlichkeit wurde vor allem auch darin gesehen, dass das Verhalten auch rund eineinhalb Jahre nach Auflösung der Beziehung noch immer anhielt.
Da das von Ihnen geschilderte Verhalten Ihres Ex-Freundes zwar über einen kürzeren Zeitraum, dafür aber intensiver scheint, rate ich Ihnen, eine Einstweilige Verfügung gemäß § 382d EO bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirksgericht zu beantragen. Das Gericht hat dann die bisherigen Handlungen Ihres Ex-Freundes zu prüfen und auch eine Zukunftsprognose über das Verhalten Ihres Ex-Freundes vorzunehmen. Je massiver das bisherige Verhalten war und je deutlicher die Gefahr weiterer Eingriffe erscheint, desto mehr Verbote werden erteilt werden. Im Einzelfall kann ein Verbot auch bisher nicht verwendeter Mittel zur Kontaktaufnahme zulässig sein, um ein Ausweichen auf andere Methoden der Kontaktaufnahme zu verhindern.
In Ihrem Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO sollten Sie daher beantragen, dass Ihrem Ex-Freund verboten wird, mit Ihnen brieflichen, telefonischen oder sonstigen Kontakt aufzunehmen und ihm auch untersagt wird, einen Dritten – wie Ihre Freunde – zur Aufnahme von Kontakten mit Ihnen zu veranlassen. Eine derartige Einstweilige Verfügung kann ohne Einleitung eines Hauptverfahrens für höchstens ein Jahr befristet erlassen werden.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Kommentare