Liebe Frau A.,
es ist im Straßenverkehr immer wichtig, sich mit den geltenden Regelungen auseinanderzusetzen, das gilt natürlich nicht nur für das Autofahren, sondern auch für das Radeln.
Als Erstes ist die regelkonforme Ausstattung des Rades zu überprüfen. Es müssen zwei Bremsvorrichtungen vorhanden sein, ein heller Scheinwerfer und Rückstrahler vorne, ein rotes Rücklicht und Rückstrahler hinten sowie gelbe Rückstrahler an den Pedalen. Sehr zu empfehlen, wenn auch für über 12-Jährige nicht verpflichtend, ist außerdem ein Fahrradhelm, der vor schweren Kopfverletzungen im Straßenverkehr schützen kann. Außerdem sollte möglichst helle Kleidung getragen werden, um besser sichtbar zu sein.
Als Nächstes ist es wichtig, zu wissen, wo (nicht) gefahren werden darf. Vorrangig sind Begegnungszonen und Radfahranlagen, also zum Beispiel Radwege oder Radfahrstreifen, für Fahrräder vorgesehen. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, dürfen Sie auch auf der Fahrbahn fahren. Bei Fußgängerzonen ist stets die Beschilderung zu beachten. Gleiches gilt für Einbahnstraßen, wo es aber manchmal Ausnahmen für Radfahrer gibt. Nur in Wohnstraßen dürfen Sie jedenfalls auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn fahren? Fahren am Gehsteig ist verboten, außer für Kinderräder in Begleitung eines Erwachsenen. Ebenso ist das Fahren auf Autobahnen, Autostraßen und Schutzwegen verboten.
Auch beim Radfahren gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot, soweit man sich oder andere dadurch nicht in Gefahr bringt. Dabei darf man allerdings auch einen gewissen Abstand zu geparkten Autos halten, um Unfälle durch sich öffnende Türen zu vermeiden. Das Wiener Verwaltungsgericht hat hier 2016 1,2 bis 1,8 m als vertretbar angesehen.
Sie dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nebeneinander fahren, wobei Sie sich rechts zu halten haben. Auf sonstigen Straßen, wo die Geschwindigkeitsbeschränkung bei 30 km/h liegt, dürfen Sie auch nebeneinander fahren, wenn dadurch niemand am Überholen gehindert oder gefährdet wird. Das gilt nicht auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen oder Einbahnstraßen, die gegen die Fahrtrichtung befahren werden. Das Vorfahren bei Kreuzungen ist nur erlaubt, sofern die Autos angehalten haben, ausreichend Platz zur Verfügung steht und keine Fahrzeuge dadurch am Abbiegen gehindert werden.
Prinzipiell haben Sie die gleichen Vorrangregeln und Tempobestimmungen wie beim Autofahren einzuhalten. Zum Abbiegen müssen Sie außerdem immer ein entsprechendes Handzeichen geben. Das Telefonieren ist, wie beim Autofahren, nur mit Freisprechanlage erlaubt. Außerdem gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille, wobei Strafen bis zu 5.900 Euro und ein Entzug des Führerscheins möglich sind.
Generell gilt für Radfahrer, wie auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer, das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und Vorsicht.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Kommentare