Liebe Frau B., zunächst gratuliere ich herzlich. Natürlich wirft eine Schwangerschaft aber auch viele Fragen auf, gerade in Bezug auf die Arbeit. Es gibt einige Vorschriften, die Sie und Ihr werdendes Kind schützen sollen. Damit diese zur Anwendung kommen, sollten Sie ihren Arbeitgeber ab der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft informieren. Ab Bekanntgabe der Schwangerschaft gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie müssen sich also nicht sorgen, Ihren Job zu verlieren. Der Schutz hält bis vier Monate nach der Entbindung bzw. vier Wochen nach Inanspruchnahme der Karenzzeit an. Eine Kündigung wird außerdem ungültig, wenn Sie innerhalb von fünf Tagen nach Kündigung die Schwangerschaft bekannt geben.
Wichtig sind außerdem die Beschäftigungsverbote. Manche gelten während der gesamten Schwangerschaft, andere ab gewissen Zeitpunkten. Grundsätzlich verboten sind schwere körperliche Arbeiten oder Arbeiten, die aufgrund des Vorganges oder der verwendeten Stoffe für Sie oder das werdende Kind schädlich sind. Dazu zählt auch, schwere Lasten tragen zu müssen, und zwar während der gesamten Schwangerschaft. Ab der 21. Schwangerschaftswoche darf man außerdem nur noch 4 Stunden am Tag stehende Arbeiten verrichten, für die restliche Zeit müssen sitzende Tätigkeiten gefunden werden. Es liegt am Arbeitgeber, nicht-gefährdende Tätigkeiten anzubieten. Ist das im Betrieb nicht möglich, kann die Arbeitsleistung ganz oder teilweise eingestellt werden.
Hinzu kommt ein Verbot der Nachtarbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit, wobei bei Letzteren eine Ausnahme fürs Gastgewerbe vorgesehen ist. Die Nachtarbeit erstreckt sich von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Es gilt zusätzlich ein Überstundenverbot, das heißt Schwangere dürfen täglich maximal neun Stunden und wöchentlich maximal 40 Stunden arbeiten. Arbeiten Sie Teilzeit, dürfen Sie allerdings Überstunden bis zur 40. Wochenstunde erbringen.
Gemäß Mutterschutzgesetz steht Ihnen als Schwangere bei einer Änderung oder Einschränkung Ihrer Beschäftigung weiterhin das durchschnittliche Entgelt der letzten 13 Wochen vor der Änderung zu. Dabei werden jedoch Einkommen aus Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Überstundenvergütungen nicht berücksichtigt. Das kann leider einen finanziellen Nachteil für Schwangere bedeuten. Regelmäßige Überstunden und Entgelte für Sonn- und Feiertagsarbeit werden aber beim Wochengeld berücksichtigt.
Es ist zu empfehlen, sich früh mit Ihren Rechten, insbesondere dem Kündigungsschutz und den Beschäftigungsverboten vertraut zu machen. Die Regeln dienen sowohl Ihrem Schutz als auch dem Schutz Ihres ungeborenen Kindes – bestehen Sie ruhig auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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