Lieber Herr S., leider kommt es auch in Siedlungen immer wieder zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Um diese zu vermeiden, ist das Nachbarschaftsrecht von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt. Der Grundsatz des § 364 ABGB besagt, dass bei Ausübung der Wohnrechte auf die Interessen der Nachbarn Rücksicht genommen werden muss. Leider ist das Nachbarschaftsrecht aber mit vielen Einzelfallentscheidungen in der Praxis oft unübersichtlich und es ist nicht immer klar, wann sich rechtliche Schritte lohnen.
Immissionen, wie etwa Lärm oder Gerüche, können bei Überschreitung des ortsüblichen Maßes und wesentlicher Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Liegenschaft prinzipiell untersagt werden. Die Ortsüblichkeit bezieht sich auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der direkten Umgebung. Es ist daher immer eine Betrachtung des Einzelfalls notwendig und die Ortsüblichkeit ist oft schwierig zu bestimmen. Für die Beeinträchtigung der Nutzung ist ausschließlich das Empfinden eines durchschnittlichen Menschen relevant, nicht berücksichtigt werden besondere Empfindlichkeiten Einzelner. Dass sich in diesem Fall einige Bewohner nicht gestört fühlen, könnte ein Indiz dafür sein, dass die ortsübliche Nutzung nicht entsprechend beeinträchtigt ist.
Es wurden tatsächlich schon häufig Unterlassungsklagen gegen Teichbesitzer wegen Lärmbelästigung erhoben. Das liegt daran, dass männliche Frösche in der Paarungszeit von April bis Mitte Juli besonders laut sind und auch nächtlich quaken. Ausnahmslos alle dieser Klagen wurden allerdings bisher, spätestens in der letzten Instanz vorm Obersten Gerichtshof, abgewiesen. Häufig wird dies mit der Ortsüblichkeit begründet. Froschgequake zählt grundsätzlich zu normalen Naturgeräuschen und entsprechende Teiche und Tümpel befinden sich meist in naturbedachten Siedlungen. Auch der OGH hat die vorinstanzlichen Entscheidungen zur Abweisung aufgrund der örtlichen Verhältnisse bestätigt.
Hinzu kommt, dass Frösche im ganzen Land zu den geschützten Arten zählen. In Österreich wird das Naturschutzrecht in den einzelnen Bundesländern geregelt. In OÖ sind etwa alle natürlich vorkommenden Amphibien laut Oö. Artenschutzverordnung geschützt. Sie dürfen daher nicht ohne Genehmigung entfernt werden und der Teich darf auch nicht zugeschüttet werden, was das Vorgehen weiter erschwert.
Aus Ihrer Beschreibung ist zu entnehmen, dass sich Ihre Siedlung in einem ländlichen Gebiet befindet, mehrere Nachbarn Teiche mit Fröschen haben und dies auch nur einen Teil der Bewohner stört. In Verbindung mit vorangegangenen Gerichtsentscheidungen sind Ihre Erfolgschancen einer Unterlassungsklage daher gering einzuschätzen.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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