Liebe Frau B., seit 2017 ordnet § 217 ABGB tatsächlich an, dass mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft letztwillige Verfügungen, soweit sie den Expartner betreffen, ihre Gültigkeit verlieren. In Ihrem Fall ist allerdings unklar, ob überhaupt eine Lebensgemeinschaft bestand. Eine Lebensgemeinschaft zeichnet sich durch ein eheähnliches Verhältnis ohne Ehe aus. Zentral sind hierbei eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Dabei ist nicht wichtig, ob alle drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, es geht vielmehr um den Gesamteindruck einer seelischen Verbundenheit. Es ist also ein bewegliches System, in dem stärkere Verbundenheit in einzelnen Bereichen das Nichtbestehen einer Beziehung in anderen Bereichen ausgleichen kann. Während es also keineswegs erforderlich ist, dass Sie zusammenwohnen oder Ihre Alltagsausgaben gemeinsam bestreiten, reicht eine rein körperliche Beziehung auch nicht aus. Entscheidend ist letztlich auch, wie Sie als Erstellerin der letztwilligen Verfügung die Beziehung werten.
War die Beziehung, wie Sie hier schildern, tatsächlich rein körperlich, so lag keine Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes vor. Erst kürzlich entschied der OGH in einem ähnlichen Fall (2 Ob 137/24x), dass eine reine Geschlechtsgemeinschaft eben keine Lebensgemeinschaft begründe. Das würde dazu führen, dass Ihre letztwillige Verfügung ihre Gültigkeit behält und ihr Ex-Partner im Todesfall weiterhin ein Viertel Ihres Vermögens erben würde.
Falls Ihre Bindung doch tiefer gehender war und eine Lebensgemeinschaft bejaht würde, so würde die letztwillige Verfügung, mit der Ihr Ex-Partner als Erbe eingesetzt wurde, ihre Gültigkeit verlieren. Die Aufhebungswirkung betrifft dabei allerdings nur Zuwendungen an Ihren Ex-Partner, die Erbeinsetzung Ihrer Schwester wäre daher nicht berührt und würde dazu führen, dass diese zur Alleinerbin wird.
Es ist zu empfehlen, zur Sicherheit ein neues Testament zu erstellen, in dem Sie Ihre Wünsche klarstellen. Dabei ist anzumerken, dass Sie bei einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung den Text händisch schreiben und unterschreiben müssen. Es ist zwar empfehlenswert, das Testament anschließend im Zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen und bei einem Notar oder Rechtsanwalt zu verwahren, rechtlich erforderlich ist es allerdings nicht. Bedenken Sie jedoch, dass Sie mit einem solchen Schritt zusätzliche Sicherheit schaffen können, damit ihr letzter Wille dann auch umgesetzt wird.
Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
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