Mit 1. 1. 2024 trat eine neue Bestimmung unter anderem im GmbH-Gesetz in Kraft, mit der bestimmten, „disqualifizierten“ Personen der Zugang zu Geschäftsführungspositionen verwehrt werden soll. Ziel der Regelung ist es, betrügerischem und missbräuchlichem Verhalten vorzubeugen und den Schutz des Geschäftsverkehrs zu erhöhen.
Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, für eine gewisse Zeit nicht als Geschäftsführer tätig sein dürfen. Das gilt aber nur, sofern die Verurteilung entweder ausschließlich oder auch wegen zumindest einer der im Gesetz genannten Straftaten erfolgt ist.
Der Zweck des dort genannten Deliktskatalogs ist es, die GmbH und Dritte vor un-geeigneten Geschäftsführern zu bewahren. Aus diesem Grund sind die relevanten Straftaten nur solche, die besonders „wirtschaftsnah“ sind. Umfasst sind beispielsweise Untreue, Betrug, das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung oder organisierte Schwarzarbeit. Ebenso erfasst sind Verurteilungen aufgrund von vergleichbaren strafbaren Handlungen durch ausländische Gerichte.
Fürs Eintreten der Rechtsfolgen der Disqualifikation ist es irrelevant, ob die Strafe bedingt nachgesehen wurde oder nicht. Die neuen Bestimmungen gelten aber nur für Verurteilungen mit Rechtskraft ab 31.12.2023. Weiters kann das Strafgericht die Disqualifikation bedingt nachsehen, wenn diese aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist. Ob eine Person disqualifiziert ist, hat das Firmenbuchgericht bei der Anmeldung der Bestellung als Geschäftsführer/in amtswegig zu überprüfen (und bejahendenfalls die Eintragung zu verweigern).
Personen, die bereits eine Position in der Geschäftsführung innehaben und nun als disqualifiziert gelten, haben unverzüglich ihren Rücktritt als Geschäftsführer/in zu erklären. Dieser Rücktritt wird mit Ablauf von 14 Tagen wirksam. Diese Frist soll es den Gesellschaftern ermöglichen, eine/n neue/n Geschäftsführer/in zu finden. Alternativ können die Gesellschafter die Person auch abberufen.
Sollte auch das nicht geschehen, hat das Firmenbuchgericht die Person nach erfolgter Fristsetzung aus dem Firmenbuch zu löschen (wodurch die Person nach Verstreichen einer Frist als abberufen gilt). Solange eine disqualifizierte Person noch als Geschäftsführer/in bestellt ist, kann sie grundsätzlich wirksame Vertretungshandlungen setzen. Das Hindernis zur Bestellung oder weiteren Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer/in fällt drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung wieder weg und die Person darf dann wieder als Geschäftsführer/in bestellt werden.
Inwieweit die neue Bestimmung für Ihren Fall relevant ist, kommt daher darauf an, wann (vor/nach 31.12.2023) und zu welcher Freiheitsstrafe (Delikt und Strafausmaß) Ihr Geschäftspartner verurteilt wurde.
Mag. Patricia Backhausen, MSc ist Rechtsanwältin für M&A/Digital Industries bei DORDA.
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