Der neue Saugroboter spinnt – wie kriege ich mein Geld zurück?

Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Ich habe mir einen Saugroboter gekauft, der aber offenbar defekt ist. Immer, wenn ich ihn anschalte, fährt er nach fünf Minuten zurück zur Ladestation, weil der Akku leer ist. Dadurch, dass der Roboter also nur fünf Minuten am Stück saugt, ist eine effiziente Reinigung kaum möglich. Als ich das Problem in dem Geschäft, wo ich ihn gekauft habe, schilderte, wurde mir allerdings gesagt, dass er doch sauge und somit seinen Zweck erfüllt. Mit dem Sauger fange ich so allerdings nichts an. Wie kann ich denn mein Geld zurückbekommen?

Gerhard T., Wien

Lieber Herr T., wenn neu gekaufte Geräte nicht funktionieren, ist das ein Ärgernis. Mit dem Gewährleistungsrecht in den §§ 922 ff ABGB wurde allerdings eine klare Rechtslage geschaffen, die in solchen Fällen hilft.

Das Gewährleistungsrecht ist eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel. Ein Mangel ist dabei jede Abweichung von dem Geschuldeten zum Zeitpunkt der Übergabe. Es spielt keine Rolle, ob die fehlende Eigenschaft explizit vereinbart wurde oder nur gewöhnlich vorausgesetzt werden darf. Möglicherweise findet sich in der Beschreibung Ihres Roboters eine Angabe über die Akkulaufzeit. Dann handelt es sich sogar um eine vereinbarte Eigenschaft. Doch auch wenn nicht, darf man voraussetzen, dass er länger als fünf Minuten saugt und eine effiziente Reinigung ermöglicht. Es liegt daher ein Mangel vor.

Der Mangel muss bereits bei der Übergabe vorhanden oder angelegt sein. Nach Ihren Angaben hatte der Roboter nie eine längere Akkudauer, doch selbst wäre das so gewesen und hätte sie nach kurzer Verwendung plötzlich nachgelassen, wäre der Mangel vermutlich bereits bei der Übergabe angelegt gewesen. Daher gibt es in den ersten sechs Monaten nach Übergabe die rechtliche Vermutung, dass ein auftretender Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer hat allerdings die Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen.

Um dem Verkäufer eine zweite Chance zu geben, können Sie im ersten Schritt nur Verbesserung (= Reparatur) und Austausch verlangen, wobei Sie hier frei wählen dürfen. Das gilt nur dann nicht, wenn der gewählte Behelf für den Verkäufer unverhältnismäßig wäre, man denke an ein defektes Navi und das Verlangen nach einem neuen Auto. Preisminderung und Wandlung kommen erst zur Anwendung, wenn der Verkäufer in Verzug ist, sich weigert, das Gerät zu reparieren oder auszutauschen oder Verbesserung und Austausch für den Käufer oder Verkäufer unzumutbar sind. In Verbrauchergeschäften dürfen allerdings nicht sowohl Verbesserung als auch Austausch wegen Unzumutbarkeit für den Verkäufer ausgeschlossen werden. Als Käufer haben Sie dann ein Wahlrecht zwischen Wandlung und Preisminderung, außer bei geringfügigem Mangel.

Da die extrem kurze Akkulaufzeit kein geringfügiger Mangel ist, könnten Sie Wandlung verlangen. Bei der Preisminderung würde der Preis der mangelfreien Ware nur im Verhältnis zur Schwere des Mangels gemindert werden. Bei der Wandlung wird der gesamte Vertrag rückabgewickelt. Erst wenn der Verkäufer sich weigert, den Saugroboter zu reparieren oder auszutauschen, können Sie daher Ihr Geld zurückverlangen und müssen im Gegenzug den defekten Roboter zurückgeben.

Rechtsanwältin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem Reich des Rechts.

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