Reservierung storniert: Darf ein Wirt Rechnung stellen?

Reservierung storniert: Darf ein Wirt Rechnung stellen?
Trotz Stornierung via SMS und Mail stellte das Restaurant 209,4 Euro in Rechnung. Nach einem Telefonat mit seiner Interessensvertretung trat der Wirt von seiner Forderung zurück und bot eine Kulanzlösung an.

Ute Hübler wollte mit ihren Freunden einen schönen Abend in der Churrascaria in Wien-Wieden verbringen – wie im Winter nicht unüblich erkrankten von vier Gästen zwei an der Grippe. Die Wiener Sales-Managerin sagte die Reservierung am 4. Februar für den gleichen Abend per Email ab, zuvor hatte sie im Restaurant niemanden telefonisch erreicht. Sicherheitshalber schickte sie ein Stornierungs-SMS an die Nummer, von der sie die Reservierungsbestätigung via SMS bekommen hatte. Weder reagierte das Restaurant auf ihr Mail noch auf ihr SMS.

Zwei Tage darauf erhielt sie Antwort des Restaurants per Email – allerdings in Form einer Rechnung in der Höhe von 209,40 Euro. Zu lesen ist: "Wir danken für Ihre Buchung von 6 Churrasco-Essen am 04.02.2017 und erlauben uns gemäß AGB 4.2 zu verrechnen." Die sechs Personen kamen zustande, da die Reservierung vom 26. Jänner ursprünglich auf sechs Personen gelautet hatte. Hübler hatte jedoch bereits am Tag darauf von sechs auf vier Personen storniert.

Wirtschaftskammer prüft

Reservierung storniert: Darf ein Wirt Rechnung stellen?
Rechtlich heikel ist der Fall deswegen, weil weder im Email-Verkehr, dem der KURIER vorliegt, ausdrücklich auf die "Allgemeine Geschäfts- und Buchungsbedingungen der Churrascaria GmbH" Bezug genommen wird noch der Gast auf der Homepage des Restaurants auf diese ausdrücklich aufmerksam gemacht wird. Diese stehen in besonders kleiner Schriftgröße neben dem Impressum ganz unten auf der Homepage.

Peter Dobcak, Wiener Gastronomie-Spartenobmann in der Wirtschaftskammer, stellt nach einer ersten Prüfung des Falls, dem Branchen-Mitglied die Rute ins Fenster: "Bei einem Vertrag zwischen zwei Firmen würde es nach unserer Rechtsmeinung genügen, nur auf die AGB hinzuweisen. Aber bei einem Vertrag zwischen einer Firma und einer Privatperson muss im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes der Konsument bestätigen, dass er die AGB gelesen und verstanden hat. Für die Rechtslage reicht es nicht aus, wenn die AGB klein neben dem Impressum stehen."

Ähnlich wie es Konsumenten beim Online-Kauf von Kleidung oder Flugtickets kennen, müsste man bei Abschluss einer Reservierung ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden und diese mit einem Klick als gelesen markieren.

"Stornogebühr notwendig", aber Kulanzlösung

Walter Böck, Geschäftsführer des Lokals, schildert die Situation anders. Ein SMS habe er nicht erhalten und das Email hätte er erst am Montag gelesen. Im laufenden Betrieb könne man diesen Dienst nicht immer im Auge behalten. Die Dame hätte ja später noch einmal anrufen oder über Facebook Kontakt aufnehmen können.

Die Stornogebühr ist seit 2008 in den ABG verankert. Notwendig war das, weil in der Vorweihnachtszeit 2007 mitunter die Hälfte des Lokals leer blieb, da Firmen für große Gruppe reserviert, sich dann aber kurzfristig umentschieden hätten. Böck blieb dann auf dem extra zubereitetem Essen und den Personalkosten sitzen.

Nur äußerst selten habe Böck die Stornogebühr tatsächlich verlangen müssen. "Die meisten melden sich rechtzeitig", meint Böck. Jedes Mal war die Gebühr bis jetzt bezahlt worden.

Nach einem Gespräch mit seiner Interessensvertretung gab Böck am Nachmittag bekannt, sich für eine Kulanzlösung zu entscheiden – er storniert seine Rechnung, Ute Hübler muss jetzt doch nichts zahlen.

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