Versteigerung eines Narwalzahns kam teuer

Versteigerung eines Narwalzahns kam teuer
Gericht. Geldstrafe für ein Auktionshaus, das tierisches Relikt anbot. Nicht rechtskräftig.

Um die Narwale ranken sich viele Geschichten. Früher dachte man, die angeschwemmten Zähne der Männchen, die wie ein Schwert wirken, seien die Hörner des Einhorns. Selbst in der Schatzkammer der Wiener Hofburg befindet sich ein Narwalzahn. Der polnische König Sigismund II. schenkte ihn im Jahr 1540 Kaiser Ferdinand I.

Am Dienstag allerdings war so ein Narwalzahn der Grund für einen Gerichtsprozess im Landesgericht für Strafsachen in Wien. Ein Auktionshaus hatte im Herbst 2017 einen derartigen Zahn versteigert. Allerdings: Narwale sind international geschützt.

„Ich wusste, dass der Narwal unter Artenschutz steht“, sagt der ehemalige Geschäftsführer des Auktionshauses. „Sonst hätte ich ja auch das CITES-Papier (Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Anm.) nicht verlangt.“ Das war vorhanden. Allerdings stand auf dem Papier auch: „Nur zum persönlichen Bedarf.“ Der Geschäftsführer sieht darin das Problem. „Da muss der Gesetzgeber andere Worte finden. Zum Beispiel, dass das nicht verkauft werden darf. Das ist sonst für mich unverständlich, tut mir leid.“

Bis zu 2.000 Antiquitäten hätte er jährlich beurteilt und versteigert. „In meiner ganzen Laufbahn hatten wir nur zwei oder drei Narwal-Zähne in der Auktion.“

Eine Antiquitätenhändlerin hatte ihm den Zahn angeboten. „Ich habe ihn selber geschenkt bekommen. Als ich mich um eine Immobilie umgeschaut habe, brauchte ich Geld – deshalb hab’ ich mich von einem Stück getrennt.“

Weder sie noch das Auktionshaus, bei dem der Zahn versteigert wurde, kümmerten sich allerdings um die dafür erforderlichen Papiere.

20.000 Euro

Eine Schweizerin ersteigerte schließlich um 20.000 Euro den 5, 3 Kilo schweren Zahn. Weil es sich dabei um eine Drittstaat-Bürgerin handelte, war eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Erst beim Versuch, diese herbeizuschaffen, fiel auf, dass für den Verkauf erforderliche Papiere fehlten. Der Kauf wurde daher rückabgewickelt, der Zahn von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt.

Der Staatsanwalt sieht darin kein Kavaliersdelikt. Narwale seien „die Einhörner der Meere“ und vom Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) geschützt. Die Angeklagten hätten ihre Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und sich nicht hinreichend mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt. Urteile: 2.700 Euro Geldstrafe für den pensionierten Geschäftsführer (die Hälfte davon unbedingt), 52.500 Euro Geldstrafe für das Auktionshaus (ein Drittel unbedingt) und 1.920 Euro Geldstrafe für die ursprüngliche Besitzerin (davon die Hälfte unbedingt). Alle Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Nur mehr 60.000 Tiere

Der sagenumwobene Narwal  lebt in den arktischen Gewässern, vor allem in Kanada, aber auch in Grönland, Norwegen und Russland. Die Säugetiere werden bis  über eine Tonne schwer und bis zu fünf Meter lang.  Beim Horn handelt es sich um einen Eckzahn, der schraubenförmig bis zu drei Meter wächst und acht bis zehn Kilogramm schwer werden kann.
In den Polarmeeren leben schätzungsweise nur noch 60.000 Tiere.

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