Verordnete Freizeit für Fiaker-Pferde laut VfgH rechtmäßig

Ein Wiener Fiaker.
Ein Unternehmer beklagte Einschränkungen beim Einsatz der Tiere. Der VfgH teilte diese Ansicht nicht.

Dass die Arbeitszeit für Fiakerpferde gesetzlich geregelt und auch zeitlich begrenzt ist, ist laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) rechtmäßig. Ein Kutschen-Unternehmer hatte sich laut "Presse" an die Höchstrichter gewandt - und ist mit dem Begehr nach Aufhebung der Beschränkungen abgeblitzt.

In Wien dürfen seit heuer Fiaker nicht mehr unterwegs sein, wenn die Temperatur an einem Tag auf 35 Grad Celsius oder mehr steigt. Zudem darf ein Zugpferd generell nur mehr an 18 Tagen im Monat für die Fiakerfahrt eingesetzt werden. Auch das Auffahren auf die Standplätze ist nur zu gewissen Zeiten, nämlich von 11.00 bis 22.00 Uhr, gestattet.

Beschränkungen angemessen

Laut Presse hat sich ein Unternehmen an den VfGH gewandt, das vier Gespanne mit jeweils zwei Pferden betreibt. Wenn es heiß sei, könne man dem Geschäft nun gar nicht mehr nachgehen, klagte die Firma laut dem Bericht. Und auch sonst sehe das Gesetz Beschränkungen vor, die gegen verfassungsrechtlich eingeräumte Rechte (genannt wurden Freiheit der Erwerbsbetätigung, Unversehrtheit des Eigentums, Gleichheitssatz) verstoßen würden.

Der VfGH teilte diese Ansicht laut Presse nicht. Die Bestimmungen würden im öffentlichen Interesse liegen, hieß es in der Entscheidung. Den Pferden würde die nötige Regeneration ermöglicht. Sie seien auch nicht einer dauerhaften Belastung durch Hitze ausgesetzt. Die Beschränkungen seien deshalb angemessen. "Die Nachteile von Fiakerunternehmen durch die zeitliche Beschränkung des Einsatzes von Pferden wiegen weniger schwer als die durch diese Beschränkungen erreichten Vorteile für die Gesundheit der zum Einsatz kommenden Tiere und für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer", hieß es laut dem Bericht in der höchstgerichtlichen Entscheidung.

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