Nein. „Grundsätzlich läuft das so ab, dass Baufirmen bei der MA 46 ansuchen, in einem Bereich ein Halte- und Parkverbot ausschildern zu dürfen“, erklärt der Sprecher der MA 67. „Erhält die Firma diese Bewilligung, muss sie eine Liste der Typen und Kennzeichen aller Fahrzeuge erstellen, die im Bereich des neu ausgeschilderten Parkverbots stehen. Damit wird nachvollziehbar, wer schon vor dem Aufstellen des Verbots dort geparkt hat – und daher davon nichts wissen konnte.“
Wie lange vor Gültigkeitsbeginn müssen diese Halte- und Parkverbotsschilder aufgestellt werden?
Mindestens 24 Stunden vorher. „Ständig zu kontrollieren, ob das Auto plötzlich in einem Halte- und Parkverbot steht, ist in der Praxis nicht möglich. Menschen sind schließlich auf Urlaub, im Spital oder aus anderen Gründen nicht da“, heißt es vonseiten der MA 67.
Was passiert mit den Autos, die in einem Baustellen-bedingten Halte- und Parkverbot stehen?
Steht das Auto nicht dramatisch im Weg, bleibt es unter Umständen einfach stehen. „Da die Baufirma die Kosten für das Abschleppen übernehmen muss, versucht sie das natürlich zu vermeiden“, erklärt der MA-67-Sprecher. Steht das Fahrzeug aber im Weg, werden Polizei und Parkraumüberwachungsgruppe informiert. Es wird Anzeige erstattet, anschließend schleppt die MA 48 das Auto ab.
Welche Kosten fallen für den Besitzer des abgeschleppten Fahrzeugs an?
In diesem Fall: keine. „Der Besitzer bekommt zwar eine Strafe vorgeschrieben, muss diese aber nicht bezahlen, sondern mit uns Kontakt aufnehmen. Dann kontrollieren wir, ob das Kennzeichen des Autos auf jener Liste steht, auf der alle Fahrzeuge angeführt wurden, die im betroffenen Bereich schon vor Aufstellung des Verbots geparkt haben“, erklärt man bei der MA 67. Ist dies der Fall, wird das Verfahren eingestellt.
Der Autobesitzer hat also mit kleineren Unannehmlichkeiten zu rechnen – er muss mit Behörden kommunizieren und das abgeschleppte Auto abholen. Kosten entstehen in der Regel aber keine.
Kommt es spontan zu einem Gebrechen wie einem Wasserrohrbruch, müssen parkende Autos oft rasch entfernt werden. Was passiert dann?
In so einem Fall ist keine Zeit, um die Polizei oder Organe der Parkraumüberwachung zu informieren und Anzeigen zu erstatten. Muss es schnell gehen, wird die Feuerwehr gerufen: Die verstellt dann die Autos – etwa auf die andere Straßenseite. Auch hier fallen für den Autobesitzer keine Kosten an.
Wie teuer wird es, wenn man das Abschleppen bezahlen muss?
Über ein temporäres Parkverbot aufgrund einer Baustelle muss der Autobesitzer, wie oben erwähnt, also nicht Bescheid wissen. Stellt man das Fahrzeug jedoch mutwillig auf einem Behinderten-Parkplatz, in zweiter Spur oder vor einer Einfahrt ab, droht eine kostenpflichtige Abschleppung. Und dies kann teuer werden: Eine Abschleppung kostet in Österreich im Schnitt 240 Euro.
In Wien etwa muss man 264 Euro für die Entfernung bezahlen. Für die Verwahrung des abgeschleppten Autos kommen pro Tag noch 10 Euro dazu. In Graz kostet es mindestens 176,86 Euro, in Klagenfurt 220 Euro, in Innsbruck 240 Euro und in St. Pölten 244,60 Euro. Überall kommen aber noch Gebühren hinzu.
Parksünden können 726 Euro kosten
Ein fehlender Kurzparkschein, Parkplatz freihalten oder Parken am Radweg kommt teuer. Die Suche nach einem freien Parkplatz kann Zeit und Nerven kosten. Mit jeder Runde, die man um den Block dreht, steigt mitunter die Versuchung, das Auto ordnungswidrig irgendwo abzustellen. Ebenso kann es passieren, dass man schlicht aus Unwissenheit gegen das Gesetz verstößt.
Dies kann teuer kommen: Zu langes Parken in der Kurzparkzone kostet in Graz und Klagenfurt etwa 24 Euro, in Innsbruck und St. Pölten 25 Euro und in Wien 36 Euro. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Regeln, die es zu beachten gilt, wenn man das Bezahlen einer Strafe vermeiden möchte.
Grundsätzlich sind natürlich ausgeschilderte Halte- und Parkverbote, Kurzparkzonen und Parkpickerl-Bereiche zu beachten. Ebenso ist das Halten und Parken in Ladezonen nicht erlaubt. Selbiges gilt im Haltestellenbereich der öffentlichen Verkehrmittel während der Betriebszeiten.
Weiters muss man darauf achten, sein Fahrzeug nicht im Fünf-Meter-Bereich vor Schutzwegen oder vor Radfahrer-Überfahrten abzustellen, warnt der ÖAMTC. Dadurch gefährde man Fußgänger und Radfahrer, da der Kreuzungsbereich nicht mehr gut einsehbar ist.
Vorsicht auch auf Parkplätzen bei Einkaufszentren: Dort muss man sich an die ausgeschilderten Regeln halten. Wer etwa Bodenmarkierungen ignoriert oder zu lange parkt, muss mit einer Besitzstörungsklage rechnen.
Dringend abzuraten ist auch von unerlaubtem Parken auf einem Behindertenparkplatz: Hier drohen in der Regel Verwaltungsstrafen in der Höhe von 100 bis 200 Euro. In manchen Fällen kann die Strafe sogar 726 Euro betragen. Und auch das Freihalten von Parklücken auf öffentlichen Flächen, etwa durch den Beifahrer, sowie das Parken auf einem Radweg können bis zu 726 Euro kosten. Und es können noch weitere Kosten, etwa für eine Abschleppung, hinzukommen.
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