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Schlafendem Mann in den Hals gestochen: Prozess gegen 35-Jährige

Laut psychiatrischem Gutachten handelte die Angeklagte im Zustand der vollen Berauschung.
Schrägansicht eines Gebäudes mit dem Schriftzug „Landesgericht für Strafsachen Wien“.

Am Wiener Landesgericht ist am Mittwoch gegen eine 35-Jährige verhandelt worden, die am 26. Jänner 2026 einen Mann im Schlaf mit einem Messer attackiert hatte. Sie rammte dem 66-Jährigen, mit dem sie in einer losen Beziehung lebte, die 18 Zentimeter lange Klinge in den Hals, nachdem sie ihn um 2.00 Uhr in der Früh zunächst mit zwei Kopfnüssen zu wecken versucht hatte. Sie habe „aus Versehen den Herrn abgestochen“, lautete ihre Verantwortung vor einem Schöffensenat.

„Sie wollte Essen machen“

Die Stichverletzung bewirkte eine tracheale Einblutung, die Speiseröhre und die Schilddrüse des Mannes wurden schwer beschädigt. Aber der 66-Jährige überlebte. Er habe mit der Frau seit einigen Jahren eine sexuelle Beziehung und sie bei sich wohnen lassen, berichtete er als Zeuge. Das Verhältnis sei „eigentlich gut“, die gebürtige Ungarin „normal“ gewesen, „wenn sie nichts getrunken hat“. Auf die Frage, wie er sich den Stich in den Hals erkläre, meinte der 66-Jährige: „Sie wollte Essen machen. Sie hat Unterstützung in der Küche gebraucht. Ich bin im Bett geblieben. Da hat sie zugestochen.“

„Ich habe zu viel getrunken und zufällig zugestochen“, gab die Angeklagte zu Protokoll. Sie habe „nicht gewusst, was ich tue“. Der Alkohol sei ihr „einziges Problem. Ich trinke täglich eine Flasche Wodka.“

Rauschtat und kein Mordversuch angeklagt

Diese Darstellung bestätigte der psychiatrische Sachverständige Peter Hofmann. Die Angeklagte habe im Zustand der vollen Berauschung zugestochen und sei folglich zum Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig gewesen. Infolge jahrelangen chronischen Alkoholmissbrauchs sei bei der 35-Jährigen eine wesentliche, gesamthafte Persönlichkeitsveränderung eingetreten. Folglich wurde der Frau nicht versuchter Mord angelastet, sondern die Begehung mehrerer Straftaten im Zustand der vollen Berauschung (§ 287 StGB), wofür maximal drei Jahre Haft vorgesehen sind.

Von der Anklage umfasst waren nämlich auch zwei gewalttätige Angriffe auf ältere Frauen, die die offenbar unberechenbare Angeklagte jeweils auf offener Straße und ohne ersichtlichen Grund attackiert hatte. Am 26. November 2025 schlug sie auf der Mariahilfer Straße einer 77-Jährigen, die am Heimweg von der Apotheke war, ein Plastiksackerl auf den Kopf, in dem sich ein harter Gegenstand - womöglich eine Flasche - befand. Am 11. Dezember ging sie auf eine 87-Jährige los, die vom Arzt am Weg nach Hause war.

„Wie ich an ihr vorbeigehe, haut sie auf mich ein“, schilderte die gebrechliche, mittlerweile auf Krücken angewiesene 87-Jährige dem Schöffensenat. „Sie hat mir den Gehstock weggenommen und auf mich g'haut. Mehrmals. Da bin ich umgefallen. Da hat sie mir mit den Füßen in die Leistengegend g'haut. Haarbüschel hat sie mir auch ausgerissen“, erinnerte sich die Zeugin.

Attackierte 87-Jährige erlitt Oberschenkelhalsbruch

Die 87-Jährige erlitt einen Oberschenkelhalsbruch und ist seither auf intensive pflegerische Betreuung ihrer Tochter angewiesen. Die um zehn Jahre jüngere Frau, die den gegen sie gerichteten Angriff unverletzt überstand, wünschte sich vom Gericht, „dass der ganze Spuk ein Ende hat“. Die Angeklagte sei nämlich im Grätzel um die Mariahilfer Straße als gewalttätig bekannt und habe ihre Aggressionen wiederholt gegen ältere Menschen gerichtet.

Der Staatsanwalt beantragte zusätzlich zur Verurteilung im Sinn des § 21 Absatz 2 StGB die - zeitlich unbefristete - Unterbringung der 35-Jährigen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Basis dafür waren die gutachterlichen Feststellungen des dem Verfahren beigezogenen Psychiaters. Ihm zufolge ist zu befürchten, dass die Frau ohne eine im so genannten Maßnahmenvollzug gewährleistete haftbegleitende Therapie nach ihrer Entlassung unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen bis hin zu Tötungsdelikten begehen wird.

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