Renitenter Anwalt blitzte vor Gericht ab
Eine Geldstrafe über 77 Euro wegen Falschparkens trieb einen Wiener Rechtsanwalt zu kreativen Höchstleistungen bei seiner Verteidigungsstrategie an. In seiner Argumentation gegen die Behördenentscheidung brachte der einfallsreiche Jurist das Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger ebenso mühelos unter wie den Datenschutz. Und letztlich sah er auch noch eine generelle Benachteiligung seiner gesamten Berufsgruppe. Half aber alles nichts. Das Landesverwaltungsgericht gab nun dem Magistrat der Stadt Wien Recht.
Der Rechtsanwalt hatte die Parkometerabgabe pauschal fürs ganze Jahr entrichtet – was er beim Parken durch einen entsprechenden Nachweis sowie eine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe hätte kenntlich machen müssen. Das tat er aber nicht – wie ein Beweisfoto des Parkraumwächters belegte. Dieses habe aber keine Beweiskraft, meinte der Jurist. Denn es verstoße gegen den Datenschutz.
Nachteil für Anwälte?
Zudem sei es beim Handyparken viel einfacher, die Höchstabstelldauer zu überziehen, als mit einer Parkscheibe. Darum liege hier eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vor.
Und überhaupt dürfe es am Schillerplatz (wo er abgestraft worden war) gar keine Kurzparkzone geben. Denn in der Nähe befinden sich das Bundessozialamt, wo der Jurist dienstlich zu tun hat sowie die Kanzlei des Anwalts – weshalb die Interessen der gesamten Berufsgruppe betroffen wären.
Kein Pardon
Beim Landesverwaltungsgericht biss der Herr allerdings auf Granit. Das Recht auf Datenschutz ende dort, wo die Beweissicherung beginnt, sagt die Leiterin der Evidenzstelle, Sabrina Burda. Und auch die spezifischen Interessen der ganzen Berufsgruppe seien nicht gefährdet – "da müsste der Anwalt schon in seiner Berufsausübung behindert werden".
Zudem gebe es kein Recht "auf Gleichheit im Unrecht". "Es gibt kein Recht, wonach es mir ermöglicht werden muss, mich gleichermaßen rechtswidrig zu verhalten wie ein anderer – noch dazu, ohne dafür bestraft zu werden", erklärt die Richterin.
Der Jurist hat jetzt noch die Möglichkeit, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzulegen. Sonst bleibt’s bei den 77 Euro.
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