Rapid-Kessel: Gericht kritisiert Einsatz der Polizei

Rapid-Kessel: Gericht kritisiert Einsatz der Polizei
Identitätsfeststellungen hätten schneller durchgeführt werden müssen. Aber auch Fans trugen laut Gericht zur Eskalation bei.

28 Rapid-Fans legten beim Landesverwaltungsgericht  Wien Beschwerde gegen die Polizei ein, nachdem sie vor einem Derby am 16. Dezember 2018 stundenlang vor der Exekutive eingekesselt wurden. Nach dem Urteil am Freitagvormittag steht fest, dass sie damit in fast 70 Prozent der Fälle Erfolg hatten.

Gericht: 7 Stunden waren zu viel.

Identitätsfeststellung

Zwar stellte Richter Wolfgang Helm nach wochenlangen Verhandlungen fest, dass die Anordnung der  Identitätsfeststellungen korrekt war, diese aber nicht optimal ausgeführt wurden.

Beim Fan-Marsch Richtung Stadion hatten sich mehrere hundert Rapid-Fans Stunden vor dem Match getroffen und unerlaubterweise  Pyrotechnik eingesetzt und Passanten sowie Beamte mit Schneebällen beworfen. Dabei sind - so ist es auf Videoaufnahmen ersichtlich - auch Gegenstände auf die Südosttangente geworfen worden. Darunter sogar eine Bierdose und Pyrotechnik.

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Da sich die zudem Zeitpunkt gut 1.300 Rapid-Anhänger eng zusammenrotteten, war es für die Polizei nicht möglich, die einzelnen Täter zu lokalisieren. Im Sinne der Deeskalation sei die Massen-Identitätsfeststellung somit nachvollziehbar, so der Richter in seiner Entscheidung.

Zu diesem Zweck wurden die Rapidler zwischen Absbergsteg und Laaerberg Straße eingekesselt und drei Identifizierungsstraßen eingerichtet. Selbst als der Corteo (Fanmarsch, Anm.) von den Beamten blockiert wurde, zündeten Teilnehmer weiter Pyrotechnik und warfen Schneebälle auf die vorne positionierten Polizisten.

Anhaltungen dauerten zu lange

Problematisch sei hingegen die Dauer der Identitätsfestellungen gewesen. Allein bis zur Eröffnung der Identifizierungsstraßen, also jenem Zeitpunkt, an dem die ersten Daten aufgenommen und Menschen den Kessel verlassen konnten, vergingen 40 Minuten. Das sei der Behörde aber nicht anzulasten, denn eine gewisse Vorbereitungszeit sei notwendig, erklärte Helm in seiner Entscheidungsbegründung.

24 der 28 Beschwerdeführer legten dennoch Beschwerde gegen die unverhältnismäßige Dauer der Anhaltung ein und 14 davon bekamen recht. Die Polizei hätte mehrere Kontrollstraßen einrichten können und sollen, wie es in der Entscheidung heißt. Manche Fans waren von ca. 15 bis 22 Uhr eingekesselt. Jede Anhaltung, die länger als bis 20.30 Uhr dauerte, war laut Helm rechtswidrig.

Der Richter rügte aber auch die Redeführer im Corteo. Fans, die kooperieren wollten, hätten sich mit Nachdruck an die Spitze drängen und Beschimpfungen in Kauf nehmen müssen. Der „harte Kern“ hätte zudem weiter die Beamten beschimpft und versucht, die Abläufe zu stören.

Wegweisungen unbegründet

Unverständnis zeigte der Richter hingegen über die Wegweisungen nach den Identitätsfeststellungen. Diese seien in allen Fällen rechtswidrig gewesen. So sind Wegweisungen durch die Polizei aus einem Sicherheitsbereich zwar zulässig. Aber nur, wenn von einem Menschen Gefahr ausgeht. Das in diesem Fall pauschal anzunehmen, war Helm zufolge nicht zulässig.

Rechtsanwalt Christian Podoschek, der einen Großteil der Beschwerdeführer vertrat, zeigte sich mit dem Ausgang zufrieden. Zudem sah er Aussagen des damaligen Innenministers Herbert Kickl (FPÖ) als klar widerlegt. Dieser meinte damals, dass die Vorschriften bezüglich solcher Anhaltungen „auf Punkt und Beistrich“ eingehalten wurden.     

Kickl findet Entscheidung "bizarr"

Kickl selbst meinte auf APA-Anfrage, das Urteil sei „einigermaßen bizarr“, der Polizei einen Vorwurf zu machen: „So stärkt die Justiz Personen den Rücken, die den Besuch im Stadion für Randale in Wort und Tat missbrauchen.“

Die Polizeibehörde muss nun – sofern gegen das Urteil nicht noch Beschwerde bei der nächst höheren Instanz eingelegt wird – Aufwandsersatz leisten. Wie viel das genau ist, variiert von Beschwerdeführer zu Beschwerdeführer, da nicht alle 28 Betroffenen dieselben Punkte angefochten haben.

Rapid-Kessel ist Fall fürs Gericht

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