Wenn jede Minute zählt: Urteil im Prozess um Drogentod einer 14-Jährigen

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Im Verfahren um den Drogentod einer 14-Jährigen im Juni 2025 kreist alles um eine Frage: Holten die zwei Angeklagten rechtzeitig Hilfe?

Am 3. Juni 2025 schickte die 14-jährige L. ihrem Freund um 23.06 Uhr noch ein Selfie via Snapchat. Um 00.26 Uhr alarmierte einer der beiden Burschen, mit denen sie in den Stunden zuvor Drogen konsumiert hatte, die Rettung, die zehn Minuten später eintraf. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie infolge einer Überdosis bereits einen Atem-Kreislauf-Stillstand und blutete aus dem Mund. Zwar konnte sie noch zweimal reanimiert werden, doch am Ende kam die Hilfe zu spät. Am 8. Juni wurden im Spital in Anwesenheit ihrer Mutter alle lebenserhaltenden Maßnahmen eingestellt.

Die zentrale Frage, die bereits die Hauptverhandlung am 22. Dezember 2025 bestimmte, brachte Richterin Daniela Zwangsleitner auf den Punkt: „Wurde rechtzeitig die Rettung gerufen? Darauf reduziert es sich.“

Drogencocktail

Den beiden 18-jährigen Angeklagten, von denen einer zum Tatzeitpunkt erst 17 war, wird grob fahrlässige Tötung zur Last gelegt. Der Jüngere wirkt in seinem dreiteiligen schwarzen Anzug und Brille wie ein Konfirmand. Neben ihm sitzt der Erstangeklagte, in dessen Wohnung sich das befreundete Trio an jenem verhängnisvollen Juniabend traf. Seine Umhängetasche nimmt er die ganze Zeit nicht ab, sein Blick schweift unsicher in den Saal.

Es waren seine Drogen, die an jenem Abend konsumiert worden waren. Er hatte sich die von seinem Vater eingerichtete Lebensversicherung auszahlen lassen, um damit eine große Menge Drogen zu kaufen, die er dann nach und nach bei Bedarf von seinem Dealer abholte.

Laut Gerichtsmedizinerin Katharina Stolz konnten bei der Obduktion des Mädchens die Substanzen Kokain, MDMA und Ketamin nachgewiesen werden, wobei es sich bei Kokain und MDMA um eine Überdosis handelte. „Liquid Ecstasy“, das L. vermutlich ebenfalls konsumiert hatte, konnte nicht mehr nachgewiesen werden, da sich der Wirkstoff bereits nach sechs Stunden abbaut.

Symptomkaskade

„Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte man ihr Ableben verhindern können, hätte man die Rettungskette früher in Gang gesetzt“, sagt Stolz. Als die Rettungskräfte eintrafen, war das Gehirn des Mädchens aber bereits seit mindestens fünf Minuten nicht mehr mit Sauerstoff versorgt gewesen – und damit irreversibel geschädigt. „Bei solchen Fällen zählt wirklich jede Minute“, so die Gutachterin. 

In dem Zeitfenster zwischen 23.06 und 00.26 Uhr muss sich der Zustand des Mädchens also drastisch verschlechtert haben, beginnend mit Blässe, Zittern und Erbrechen. Beim Spucken von Blut sei man bereits am Ende dieser Symptomkaskade angekommen, in den meisten Fällen bestehe da bereits eine Bewusstlosigkeit, erklärt Stolz. Doch bevor die Rettung gerufen wurde, brachte der Jüngere noch die Drogen aus der Wohnung.

„Gemeinsam gechillt“

Zudem wurde der Rettung nur mitgeteilt, dass man „gemeinsam gechillt“ habe. „Das hätte man ja gleich am Telefon sagen können, dass da eine Drogenvergiftung vorliegt“, sagt die Richterin. „Das stimmt“, so der Zweitangeklagte. – „Wollten Sie nicht, dass das auffliegt?“ – „Korrekt.“ Er wirkt gleichzeitig offen und nur am Rande beteiligt. Laut seiner Anwältin Martina Hackl kommt das nicht von ungefähr. „Das ist ein Auswuchs seiner FASD (Fetale Alkoholspektrumstörung, verursacht durch Alkoholkonsum der Mutter in der Schwangerschaft, Anm.). Er kann Emotionen nicht wiedergeben.“

Nachdem das Mädchen ins Spital gebracht worden war, zogen die Burschen erneut los, um sich Drogen zu besorgen – und konsumierten weiter. Schließlich brach auch der Erstangeklagte zusammen und musste mit einer Überdosis ins Krankenhaus eingeliefert werden. „Wir haben die Rettung viel zu spät gerufen“, gab er dort noch der Polizei gegenüber zu Protokoll. Und zwar, weil der Zweitangeklagte noch die Drogen fortschaffen musste, zitiert die Richterin aus seiner Aussage. „Sie haben einfach nicht rechtzeitig Hilfe geholt. Und wenn man der Rettung gegenüber konsumierte Drogen nicht erwähnt, und das dann erst über Betreiben der Polizei preisgibt, ist das auch bedenklich.“

Der Erstangeklagte wird im Sinne der Anklage zu 18 Monaten Haft, drei davon unbedingt, der Zweitangeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung zu zwei Monaten bedingter Haft verurteilt – beide Urteile sind nicht rechtskräftig.