Ohne Maske im Wiener AKH: 6.000 Euro Geldstrafe
Erst kürzlich berichtete der KURIER darüber, dass die Disziplinarstrafen für Beamte teils horrende Ausmaße annehmen. Das musste nun auch ein AKH-Arzt zur Kenntnis nehmen, der als Beamter der Medizinischen Universität tätig ist. Für das Nichttragen einer Corona-Maske im Spital muss er laut einem druckfrischen Urteil ein Monatsgehalt Strafe zahlen - das sind rund 6000 Euro.
Laut Bundesdisziplinarbehörde hat der Arzt heuer am 14. Jänner zwischen 08:30 Uhr und 09:00 Uhr zwei Patientinnen behandelt, ohne dass er mit einer FFP2-Schutzmaske Nase und Mund abdeckte, gegen 10:00 Uhr im Behandlungsbereich Raum 1 keine FFP2-Schutzmaske getragen sowie gegen 11:00 Uhr eine Patientin ohne FFP2-Schutzmaske in der Ambulanz behandelt.
Nicht restlos geklärt werden konnte, ob der Mediziner zu diesem Zeitpunkt den vorgeschriebenen PCR-Test vorgelegt hatte, weshalb es zumindest in diesem Punkt einen Freispruch gab.
Beim Disziplinarverfahren musten jedenfalls unter anderem der Klinikvorstand und seine Stellvertreterin sowie weitere Chefärzte aussagen. Der betroffene Arzt bestätigte die Vorwürfe und gab an, dass er die FFP2-Maske bei onkologischen Patient:innen zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses während des Gespräches kurzfristig abnehme, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass er damit gegen die Vorschriften verstoße. Auch die vernommenen Zeugen bestätigten die Vorfälle.
Hartes Urteil für Arzt
Im Urteilsspruch demonstrierte die oberste Disziplinarbehörde ihre Härte - Nach den Ergebnissen des Disziplinarverfahrens ist bei dem Beamten zur Last liegenden Disziplinarvergehen weder von geringer Schuld noch von unbedeutenden Folgen der Tat auszugehen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Nichtbefolgung von Weisungen, die dem Schutz von anderen Personen vor COVID-19-Infektionen dient, und verlangt in generalpräventiver Hinsicht die Verhängung einer spürbaren Disziplinarstrafe, zumal der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zukommt. Bei der Strafbemessung waren das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen und die damit verbundene Gefährdung dritter Personen als erschwerend sowie die disziplinäre Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis als mildernd zu werten.
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